Artikel 3 VO (EU) 2012/1039
Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,
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dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011) nicht in die Union ausgeführt hat,
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dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt,
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dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,
so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 21,2 % gilt.
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