ANHANG VO (EU) 2012/104

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Ein so genanntes „Fahrradset” , bestehend aus den folgenden Komponenten:

a)
einem Rahmen;
b)
einer vorderen Gabel und
c)
zwei Felgen.

Die Komponenten werden gleichzeitig, aber getrennt verpackt zur Zollabfertigung gestellt.

a)
87149110
b)
87149130
c)
87149210

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8714, 871491, 87149110 und 87149130, und 871492 und 87149210.

Da die zusammen aufgemachten Komponenten nicht den wesentlichen Charakter eines vollständigen Fahrrads haben, ist eine Einreihung in die Unterposition 871200 als unvollständiges Fahrrad in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen (siehe auch KN-Erläuterungen zu Unterposition 871200).

Da sie nicht zusammen verpackt sind, ist ihre Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) ausgeschlossen. Daher sind die Komponenten getrennt einzureihen.

Der Rahmen ist daher in den KN-Code 87149110 einzureihen, die vordere Gabel in den KN-Code 87149130 und die Felgen in den KN-Code 87149210.

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