ANHANG II VO (EU) 2012/1043
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
28 |
Phosphan CAS-Nr. 7803-51-2 CIPAC-Nr. 127 |
Phosphan |
≥ 994 g/kg Die relevante Verunreinigung Arsane darf 0,023 g/kg im technischen Material nicht übersteigen. |
1. April 2013 | 31. März 2023 |
Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosphan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung beinhalten, z. B. ständige Überwachung der Phosphankonzentration mithilfe automatischer Messgeräte, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung und, falls angezeigt, Einrichtung einer Zone um den behandelten Bereich, in der umstehende Personen nicht zugelassen sind. |
Fußnote(n):
- (1)
Weitere Einzelheiten über Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
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