Artikel 2 VO (EU) 2012/1044
Die Abweichung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang genannten Mengen von Loins genannten Thunfischfilets, die aus Guatemala ausgeführt und zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 oder — falls dies der frühere Zeitpunkt ist — bis zum Datum der vorläufigen Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika durch Guatemala in der Europäischen Union zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
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