Artikel 4 VO (EU) 2012/1044

Die Zollbehörden von Guatemala treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Feld 4 der von den zuständigen Behörden Guatemalas gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A enthält einen der folgenden Vermerke:

„Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) No 1044/2012” ;

Excepción — Reglamento de Ejecución (UE) no 1044/2012 de la Comisión.

Die zuständigen Behörden von Guatemala übermitteln der Kommission bis Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

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