Präambel VO (EU) 2012/1046

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.
(2)
Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat bei Änderungen der NUTS-Klassifikation der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung als Ersatz für die bereits übermittelten Daten. Die Liste der Zeitreihen und deren Dauer werden von der Kommission festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, ob sie überhaupt vorgelegt werden können. Diese Zeitreihen sind binnen zwei Jahren nach Änderung der NUTS-Klassifikation bereitzustellen.
(3)
Die NUTS-Klassifikation wurde zum 1. Januar 2012 durch die Verordnung (EU) Nr. 31/2011 der Kommission(2) geändert.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 3.

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