Artikel 2 VO (EU) 2012/1047
Produkte, die vor dem 1. Juni 2014 in Verkehr gebracht wurden und nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung entsprechen, können bis zum Aufbrauchen der Bestände vermarktet werden.
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