ANHANG VO (EU) 2012/1047
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Hinter dem Eintrag zur Angabe „NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI” wird der folgende Eintrag eingefügt:
OHNE ZUSATZ VON NATRIUM/KOCHSALZ
Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Natrium/Kochsalz zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt kein zugesetztes Natrium/Kochsalz oder irgendeine andere Zutat enthält, der Natrium/Kochsalz zugesetzt wurde, und das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. - 2.
-
Im Eintrag zur Angabe „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL” werden die folgenden Absätze angefügt:
Die Angabe „reduzierter Anteil an gesättigten Fettsäuren” sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur in folgenden Fällen zulässig:
- a)
- wenn bei einem Produkt mit dieser Angabe die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren mindestens 30 % unter der Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren eines vergleichbaren Produkts liegt und
- b)
- wenn bei einem Produkt mit dieser Angabe der Gehalt an trans-Fettsäuren gleich oder geringer ist als in einem vergleichbaren Produkt.
Die Angabe „reduzierter Zuckeranteil” sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert des Produkts mit dieser Angabe gleich oder geringer ist als der Brennwert eines vergleichbaren Produkts.
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