Präambel VO (EU) 2012/1049
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.
- (2)
- Diese Liste kann nach dem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2) geändert werden.
- (3)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
- (4)
- Es wurde beantragt, die Verwendung von Polyglycitolsirup in mehreren Lebensmittelkategorien zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertete die Sicherheit von Polyglycitolsirup zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff(3). Sie ist der Ansicht, dass die verfügbaren chemischen und toxikologischen Daten zu Polyglycitolsirup nicht ausreichen, um eine akzeptable tägliche Aufnahmemenge (ADI) festzusetzen, gelangt jedoch auf der Grundlage der vorliegenden Daten zu dem Schluss, dass es keine Hinweise auf Sicherheitsbedenken für die vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen gibt.
- (6)
- Es besteht eine technologische Notwendigkeit, Polyglycitolsirup als Ersatz für die anderen bereits zugelassenen Polyole zu verwenden. Polyglycitolsirup ist weniger süß und erhöht die Masse, die Opazität, die Bindefähigkeit und die Stabilität brennwertverminderter oder zuckerfreier Produkte. Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Polyglycitolsirup in den beantragten Lebensmittelkategorien zuzulassen und diesem Lebensmittelzusatzstoff die E-Nummer E 964 zuzuweisen.
- (7)
- Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union(4) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Polyglycitolsirup in den betreffenden Lebensmittelkategorien vor diesem Datum zugelassen werden kann, sollte für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.
- (8)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
- (2)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
- (3)
EFSA Journal 2009, 7(12):1413.
- (4)
ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.
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