Präambel VO (EU) 2012/1055

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” genannt), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Anwendungsbereich des Kapitels 20 der Kombinierten Nomenklatur zu präzisieren und auf Algen und Tange zu erweitern, die nach Verfahren wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker zubereitet oder haltbar gemacht wurden und daher nicht zu Position 1212 ( „Algen, Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen” ) gehören. Algen und Tange gelten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur als „andere Pflanzen” .
(3)
Daher sollte in Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung eingefügt werden, um eine einheitliche Auslegung auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.
(4)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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