ANHANG II VO (EU) 2012/1063

Anhang XIII Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
Der einleitende Satz in Buchstabe A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Verbringungen von Schweinsborsten und von Wolle und Haaren von Schweinen aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, sind verboten, es sei denn, die Schweinsborsten und die Wolle und Haare von Schweinen wurden.

(2)
Dem Buchstaben B wird folgender Absatz angefügt:

Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)
maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder
b)
auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle oder Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

i)
chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,
ii)
Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,
iii)
industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,
iv)
Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen.

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