ANHANG III VO (EU) 2012/1063

Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung:

8 Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n
(1)
Trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare müssen

a)
fest verpackt sein und
b)
auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.

(1)
Jedes Drittland
(1)
Für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich.
(2)
Die Wolle und die Haare gelten als Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e.
(2)
Drittland oder Gebiet eines Drittlandes,

a)
das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden, und
b)
gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken ist.

(2)
Eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 ist erforderlich.

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