Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung:
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Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen |
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n |
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(1)
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Trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare müssen
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a)
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fest verpackt sein und
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b)
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auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.
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(1)
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Jedes Drittland
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(1)
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Für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich.
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(2)
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Die Wolle und die Haare gelten als Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e.
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(2)
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Drittland oder Gebiet eines Drittlandes,
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a)
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das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden, und
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b)
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gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken ist.
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(2)
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Eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 ist erforderlich.
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