Artikel 2 VO (EU) 2012/1065
Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang aufgeführten Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 4. Juni 2013 in Übereinstimmung mit den vor dem 4. Dezember 2012 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, können weiter bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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