ANHANG II VO (EU) 2012/1072
Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
- (1)
- Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
- (2)
- Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] keramischen Tisch- oder Küchenartikel (Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Er/sie erklärt ferner, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”
- (3)
- Datum und Unterschrift.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.