Präambel VO (EU) 2012/1072

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Einleitung
(1)
Am 16. Februar 2012 kündigte die Europäische Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch ( „keramische Tisch- oder Küchenartikel” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „betroffenes Land” , „China” oder „VR China” ) in die Union an ( „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2012 im Namen von EU-Herstellern ( „Antragsteller” ) eingereicht wurde, auf die mehr als 30 % der Gesamtproduktion von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
2.
Von dem Verfahren betroffene Parteien
(3)
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und Verbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die Kommission unterrichtete zudem Hersteller in der Russischen Föderation, die in der Einleitungsbekanntmachung als mögliches Vergleichsland vorgeschlagen worden war. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(4)
Angesichts der offensichtlich großen Zahl der ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer wurden diese in der Einleitungsbekanntmachung gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und Grundinformationen über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vorzulegen. Diese Informationen sollten als Grundlage dienen, auf der die Kommission nach Artikel 17 der Grundverordnung über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte.
(5)
Angesichts der zahlreichen vom Verfahren betroffenen Unionshersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung bekanntgegeben, dass die Kommission zwecks Bestimmung der Schädigung nach Artikel 17 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe von Unionsherstellern gebildet hatte. Diese Vorauswahl war anhand der Informationen getroffen worden, die der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorlagen, und beruhte auf der Verkaufsmenge der Hersteller sowie ihrer Größe, ihrer geografischen Lage in der Union und den Warensegmenten. Sie umfasste sechs Unionshersteller, die alle wichtigen Warentypen abdeckten und in fünf Mitgliedstaaten ansässig waren, darunter zwei kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Auf diese vorläufige Stichprobe entfielen über 15 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union. Einer der in die vorläufige Stichprobe aufgenommenen Hersteller wünschte jedoch nicht, in die Stichprobe aufgenommen zu werden, und mehrere interessierte Parteien machten geltend, ein Mitgliedstaat mit bedeutenden Produktionsmengen sei übersehen worden und sollte in eine repräsentative Stichprobe einbezogen werden. Die Kommission änderte deswegen ihre vorläufige Stichprobe, und die sich ergebende endgültige Stichprobe umfasste sieben Unionshersteller, davon zwei KMU, die in sechs Mitgliedstaaten ansässig waren und alle wichtigen Warentypen abdeckten. Diese Stichprobe repräsentierte über 20 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union.
(6)
Etwa 400 ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, auf die über 60 % der Gesamtausfuhren entfallen, übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Aufnahme in die Stichprobe zu. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen wählte die Kommission eine vorläufige Stichprobe aus den fünf ausführenden Herstellern mit den höchsten Ausfuhrmengen in die Union aus und forderte alle ihr bekannten ausführenden Hersteller auf, zur vorgeschlagenen Stichprobe Stellung zu nehmen. Zwei der vorläufig ausgewählten ausführenden Hersteller berichtigten danach die von ihnen übermittelten Informationen zur Stichprobenbildung; ihre Ausfuhrmengen reichten daraufhin nicht aus, um in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Die Kommission bildete anschließend die endgültige Stichprobe aus den fünf Unternehmen, die nach den aktualisierten Angaben das größte Ausfuhrvolumen aufwiesen. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfallen fast 20 % der Ausfuhren aller mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union.
(7)
Folgende Unternehmen oder Unternehmensgruppen wurden letztlich für die Stichprobe ausgewählt:
(8)
Ein Unternehmen beanstandete die Auswahl der Unternehmen für die Stichprobe und machte geltend, es sollte in die Stichprobe aufgenommen werden. Dem Unternehmen zufolge würde seine Aufnahme die Zahl der Unternehmen in der Stichprobe nicht in unvertretbarer Weise vergrößern oder die Untersuchung verzögern, zumal es ein relativ kleiner Ausführer sei. Das Unternehmen machte weiter geltend, dass es in ausländischem Besitz sei und dass die Stichprobe ohne es nicht repräsentativ sei.
(9)
Die Kommission erinnert daran, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach dem Kriterium der größten Volumina gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung ausgewählt wurden, wobei berücksichtigt wurde, wie viele Hersteller in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Da es sich bei dem Unternehmen um einen relativ kleinen Ausführer handelt, würde seine Einbeziehung der Stichprobe keine zusätzliche Repräsentativität im Hinblick auf die Ausfuhrmenge verleihen. Es wird überdies darauf hingewiesen, dass das Unternehmen erst sehr spät, nämlich vier Monate, nachdem die endgültige Auswahl allen ausführenden Herstellern bekanntgegeben worden war und die Kontrollbesuche in den Betrieben der ausgewählten Unternehmen bereits stattgefunden hatten, mit der Kommission Kontakt aufgenommen hat. Der Antrag auf Aufnahme in die Stichprobe wurde daher abgelehnt.
(10)
Mehr als sechzig unabhängige Einführer beantworteten die Fragen zur Stichprobenbildung fristgerecht und boten ihre Mitarbeit in dem Verfahren an. Fünf dieser Unternehmen wurden für die Stichprobe ausgewählt. Dies geschah auf Grundlage der Menge und des Wertes der Einfuhren und der Weiterverkäufe in der Union, ihrer geografischen Lage, ihres Geschäftsmodells und des Warensegments. Die in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen wiesen bei Einfuhren und Weiterverkäufen in der Union die größten repräsentativen Volumina und die höchsten repräsentativen Werte auf, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Nach den zum Zeitpunkt der Bildung der Stichprobe übermittelten Zahlen entfielen auf sie im UZ etwa 6 % der Einfuhren der betroffenen Ware.
(11)
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) oder individuelle Behandlung ( „IB” ) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die chinesischen ausführenden Hersteller, die diese angefordert hatten, sowie an die chinesischen Behörden.
(12)
Elf chinesische ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller beantragten MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder — falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für MWB nicht erfüllten — alternativ IB. Drei von ihnen waren in die Stichprobe einbezogen, die übrigen acht nicht. Einer der nicht in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller zog seinen MWB-Antrag anschließend zurück, erhielt aber den Antrag auf IB aufrecht. Die beiden übrigen ausführenden Hersteller der Stichprobe sowie vier weitere, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen beantragten lediglich IB.
(13)
Die Kommission sandte Fragebögen an die fünf in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller in der VR China sowie an fast 300 weitere ausführende Hersteller in der VR China, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Fragebögen gingen zudem an die sieben in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die fünf Einführer, die für die Stichprobe ausgewählt worden waren, an vier Verbände von Einzelhändlern und Vertreibern sowie an einzelne Einzelhändler und Vertreiber, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Weitere Fragebögen wurden an ausführende Hersteller in Indien, der Türkei, Brasilien, Thailand und Russland versandt, da diese Länder als Kandidaten für die Wahl eines angemessenen Vergleichslandes angesehen wurden.
(14)
Es gingen Antworten von dreizehn ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China sowie von drei Herstellern aus möglichen Vergleichsländern (Brasilien, Thailand und Russland) ein. Der Fragebogen wurde auch von den sieben in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den fünf Einführern in der Stichprobe beantwortet. Außerdem übermittelten ein Einzelhändler, ein Vertreiber und zwei Verbände von Einzelhändlern und Vertreibern beantwortete Fragebögen.
(15)
Die Kommission erhielt überdies Stellungnahmen von über zwanzig Einführern, die nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden waren, von mehreren Einzelhändlern, einem Lieferanten von Marketingprogrammen sowie von der chinesischen Handelskammer für gewerbliche und kunstgewerbliche Erzeugnisse (Chinese Chamber of Light Industrial Products and Arts Crafts, CCCLA).
(16)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
a)
Unionshersteller
(17)
Bei den sieben in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche durchgeführt.
(18)
Die in die Stichprobe einbezogenen und weitere mitarbeitende Unionshersteller beantragten, dass ihre Identität nach Artikel 19 der Grundverordnung vertraulich behandelt werden sollte. Sie machten geltend, dass die Offenlegung ihrer Identität erhebliche negative Folgen haben könnte.
(19)
Einige antragstellende Unionshersteller beliefern Kunden in der Union, die ihre Waren auch aus China beziehen und somit direkt von den Einfuhren profitieren. Ihrer Einschätzung nach befanden diese Antragsteller sich in einer heiklen Lage, da einige ihrer Kunden möglicherweise nicht erfreut darüber wären, dass sie eine Dumping-Untersuchung beantragt hatten oder unterstützten. Sie waren daher der Ansicht, dass einige ihrer Kunden möglicherweise Vergeltungsmaßnahmen ergreifen würden. Obendrein tätigen einige antragstellende Unionshersteller auch Ausfuhren nach China. Diese Unternehmen gingen davon aus, dass das Stellen oder Unterstützen eines Antrags auf Untersuchung des angeblichen schädigenden Dumpings ihre Geschäfte in China bedrohen könnte. Dem Antrag wurde stattgegeben, da er ausreichend begründet war.
(20)
Die Vertreter bestimmter ausführender Hersteller, die CCCLA und einige unabhängige Einführer machten geltend, sie könnten ihre Interessen nicht ordnungsgemäß verteidigen, da die Identität der Antragsteller und Unterstützer nicht offengelegt worden sei. Sie argumentierten, die Parteien könnten sich unter diesen Umständen nicht dazu äußern, ob die entsprechenden Unternehmen repräsentativ seien, ob die Schädigung erheblich sei, ob Hersteller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung aus dem Wirtschaftszweig der Union ausgeschlossen werden könnten und/oder ob die Stichprobe repräsentativ sei. Die Kommission hat jedoch dafür gesorgt, dass diese Fragen geprüft und behandelt werden konnten, und zwar anhand der für interessierte Parteien einsehbaren Unterlagen, etwa Schreiben an interessierte Parteien, anhand von Mitteilungen zur Repräsentativität und zur Stichprobenauswahl sowie durch das Anfordern angemessen dokumentierter Stellungnahmen von anderen Parteien. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
b)
Ausführende Hersteller in der VR China

Hunan Hualian China Industry Co, Ltd, Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd, Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd und Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd (Hunan Hualian);

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd und Guangxi Sanhuan Lucky Xinda Export & Import Co., Ltd (Guangxi Sanhuan);

CHL International Ltd und CHL Porcelain Industries Ltd (CHL);

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited, Shandong Silver Phoenix Company Limited und ein verbundener Händler mit Sitz in Hongkong, Niceton International Limited (Niceton);

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd;

Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd;

Shenzhen Baosanhe Ceramics Industrial Co., Ltd;

Chaozhou Fairway Ceramics Manufacturing Co., Ltd;

Chaozhou Mingyu Porcelain Industries Co., Ltd;

Shenzhen Grand Collection Industrial Co., Ltd und Chaozhou Grand Collection Tableware Co., Ltd (Grand Collection);

Tienshan (Handan) Tableware Co., Ltd;

Zibo Kun Yang Ceramic Corporation Limited.

c)
Unionseinführer

Symbol srl, Treviso, Italien;

Henkel AG, Düsseldorf, Deutschland;

Ritzenhoff & Breker GmbH & Co. KG, Bad Driburg, Deutschland;

Joseph Maeser GmbH, Dornbirn, Österreich;

IKEA Supply AG, Pratteln, Schweiz.

d)
Ausführender Hersteller im Vergleichsland
(21)
Der mitarbeitende brasilianische Hersteller beantragte, dass seine Identität vertraulich behandelt werden sollte, da ihre Offenlegung für ihn erhebliche geschäftliche Nachteile mit sich bringen könnte. Der Antrag wurde als begründet angesehen, es wurde ihm daher stattgegeben.
3.
Untersuchungszeitraum
(22)
Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums ( „Bezugszeitraum” ).
(23)
Die Antragsteller brachten vor, dass der Zeitraum für die Schadensbeurteilung um ein Jahr verlängert werden und im Jahr 2007 beginnen sollte, während die CCCLA geltend machte, er sollte um ein Jahr verkürzt werden und erst 2009 beginnen. Dem ersten Vorbringen wurde nicht stattgegeben, da die Behauptung der Antragsteller, ein Bezugszeitraum von fünf Jahren spiegele die Entwicklungstendenzen besser wider, durch die vorliegenden Informationen nicht gestützt wurde. Was das zweite Vorbringen betrifft, so bezog sich die CCCLA in allgemeiner Form auf die Rechtsprechung der WTO, nach der WTO-Mitglieder kein Bezugsszenario wählen dürften, das auf einen reinen Vergleich der Endwerte hinauslaufe, und nach der das betreffende WTO-Mitglied eine bedeutende Schädigung möglicherweise nur schwer nachweisen könne, wenn eine Schadensfeststellung durch eine einfache Änderung des Bezugsjahres ungültig werde. Die Untersuchung ergab jedoch, dass eine Verkürzung des Bezugszeitraums in diesem Fall zu einem unnötig kurzen Analysezeitraum führen würde, welcher zudem aufgrund der Beeinflussung bestimmter Indikatoren durch die Wirtschaftskrise möglicherweise ein verzerrtes Bild der Schadensentwicklung liefern würde. Beide Vorbringen wurden daher vorläufig zurückgewiesen.
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(24)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, die derzeit unter den KN-Codes69111000, ex69120010, ex69120030, ex69120050 und ex69120090 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „betroffene Ware” ). Diese Artikel können aus Porzellan, aus gewöhnlichem Ton, aus Steinzeug, aus Steingut oder feinen Erden oder aus sonstigen Materialien bestehen. Zu den wichtigsten Rohstoffen gehören Mineralien wie Kaolin, Feldspat und Quarz, wobei die Zusammensetzung der verwendeten Rohstoffe entscheidend für die Art des keramischen Endprodukts ist.
(25)
Keramische Tisch- oder Küchenartikel werden in vielen verschiedenen Formen vermarktet, die sich im Lauf der Zeit weiterentwickelt haben. Sie werden in einer Vielzahl von Einrichtungen wie Haushalten, Hotels, Restaurants oder Pflegeeinrichtungen verwendet.
1.1.
Anträge auf Ausschluss aus der Warendefinition
(26)
Während der Untersuchung wurden mehrere Anträge auf Ausschluss bestimmter Waren aus der Warendefinition gestellt und geprüft. Die Prüfung dieser Forderungen wird nachfolgend zusammenfasst.
1.1.1.
(27)
Die CCCLA machte in ihren Stellungnahmen geltend, (feines) Knochenporzellan sollte aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert werden. (Feines) Knochenporzellan unterscheide sich durch seine materiellen Eigenschaften, die Produktionsverfahren, die Endverwendung und die Wahrnehmung durch den Verbraucher grundlegend von sonstigen keramischen Tisch- oder Küchenartikeln. Es werde aus Stierknochenpulver hergestellt und zeichne sich durch einen hohen Weißgrad und eine große Lichtdurchlässigkeit aus. Es weise eine sehr hohe mechanische Festigkeit und Kantenschlagfestigkeit auf und werde mit viel geringeren Querschnitten und mittels eines komplizierteren und kostspieligeren Verfahrens produziert, das von den Unionsherstellern normalerweise nicht angewandt werde. Es stellten auch nur wenige Unionshersteller (feines) Knochenporzellan her.
(28)
Hierzu ergab die Untersuchung erstens, dass keine allgemein anerkannte Definition von Knochenporzellan existiert. (Feines) Knochenporzellan ist lediglich eine Form des Weichporzellans, deren Rohstoffe zu einem großen Teil mit denen anderer Keramikartikel identisch sind. In ihrem Vorbringen widerspricht die CCCLA sich im Hinblick auf die Kombination und den Anteil der verschiedenen Zutaten selbst. Zweitens konnte die Behauptung, (feines) Knochenporzellan erfordere ein viel komplizierteres Produktionsverfahren, durch die Untersuchung nicht bestätigt werden. Drittens werden Tischartikel aus (feinem) Knochenporzellan überall, ob in China oder in der Union, in derselben Weise verwendet. Auch Härte und Robustheit sind keine spezifischen Merkmale von (feinem) Knochenporzellan. So sind keramische Tischartikel für Restaurants oder Verpflegungseinrichtungen besonders hart und robust. Schließlich wird (feines) Knochenporzellan von einer Reihe von Unionsherstellern produziert und steht im Wettbewerb mit Einfuhren von (feinem) Knochenporzellan mit Ursprung in China. Die Anträge, (feines) Knochenporzellan aus der Warendefinition auszuklammern, werden daher vorläufig abgelehnt.
1.1.2.
(29)
Zwei ausführende Hersteller, die CCCLA sowie verschiedene Einführer machten geltend, dass (Küchen-)Messer aus Keramik aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Dieses Vorbringen stützt sich auf die Behauptung, aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften könnten Keramikmesser und andere Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel nicht als eine einzige Ware angesehen werden. Die Klingen von (Küchen-)Messern aus Keramik bestünden für gewöhnlich aus einem keramischen Material auf der Grundlage von Zirkoniumoxid, das für „Standard” -Tischartikel wie Tassen und Teller nicht verwendet werde. Keramikmesser seien mit den Hauptkategorien der untersuchten Ware nur begrenzt austauschbar.
(30)
Die Untersuchung ergab, dass (Küchen-)Messer aus Keramik dieselben materiellen Eigenschaften (Form und Härte), dasselbe Produktdesign und dieselbe Endverwendung (Schneidwerkzeug) haben wie (Küchen-)Messer aus Metall. Sie unterscheiden sich damit von den anderen Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, da Letztere aufgrund ihres spezifischen Designs und ihrer materiellen Eigenschaften hauptsächlich als Behältnisse für Nahrungsmittel dienen.
(31)
Es wurde weiterhin vorgebracht, die Technologie zur Produktion solcher (Küchen-)Messer aus Keramik sei in der Union nicht vorhanden, die Fortsetzung der Untersuchung in Bezug auf (Küchen-)Messer aus Keramik verletze daher die Rechtsvorschriften der Union und der WTO. Die Antragsteller räumten ein, dass ihrer Kenntnis nach in der Union keine solche Produktion existiert.
(32)
Überdies wurde geltend gemacht, (Küchen-)Messer aus Keramik würden nur in eigens dafür bestimmten Einrichtungen verkauft und unterschieden sich auch hinsichtlich der Vertriebskanäle (Vertreiber von Küchenutensilien) und des repräsentativen Verbandes (Verband für Schneidwaren). Dass solche Messer deswegen vom Verbraucher anders wahrgenommen werden als andere Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel, konnte durch die Untersuchung allerdings nicht bestätigt werden.
(33)
Es wurde ferner geltend gemacht, dass Maßnahmen zu Keramikmessern sich schädlich auf die Verbraucher (d. h. die Endverwender von (Küchen-)Messern) aus Keramik auswirken würden, anstatt faire Marktbedingungen für Tischartikel wiederherzustellen. Einige Parteien wiesen darauf hin, dass (Küchen-)Messer aus Keramik in der Union nicht produziert würden und daher eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf diese Waren nicht möglich sei. Die Kommission machte eine Prüfung dieser Vorbringen davon abhängig, dass die Untersuchung zu dem Schluss käme, (Küchen-)Messer aus Keramik und sonstige Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel seien als eine einzige Ware anzusehen.
(34)
Aufgrund der Überlegungen im Erwägungsgrund 30 wurde bei der Untersuchung der vorläufige Schluss gezogen, dass sich (Küchen-)Messer aus Keramik durch ihre materiellen Eigenschaften, durch die Produktionsverfahren sowie durch die Endverwendungen von sonstigen keramischen Tisch- oder Küchenartikeln grundlegend unterscheiden. Der Antrag, (Küchen-)Messer aus Keramik aus der Warendefinition dieser Untersuchung auszuschließen, wird daher vorläufig angenommen.
1.1.3.
(35)
Zwei Einführer machten geltend, chinesisch/orientalisch aussehende Tisch- oder Küchenartikel sollten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Als Hauptgrund wurde vorgebracht, dass diese Artikel in der Union, wo die Nachfrage nach solchen Produkten seit jeher durch Einfuhren gedeckt werde, nicht hergestellt würden und dass derartige Einfuhren keinerlei negative Auswirkungen auf irgendwelche Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union hätten.
(36)
Die Untersuchung ergab, dass weder eine allgemein akzeptierte, objektive Definition dieser Kategorie noch besondere Merkmale zu ihrer Identifizierung existieren. Überdies können auch Unionshersteller Artikel in diesem Stil produzieren. Chinesisch/orientalisch aussehende Tisch- oder Küchenartikel haben zudem keine besondere, von sonstigen Tisch- oder Küchenartikeln verschiedene Endverwendung. Des Weiteren zeigte die Untersuchung auf, dass in vielen asiatischen Restaurants Tischartikel in westlichem Stil verwendet werden und dass die entsprechenden Waren leicht austauschbar sind. Die Anträge, chinesisch/orientalisch aussehende Artikel aus der Warendefinition auszuschließen, werden daher vorläufig abgelehnt.
1.1.4.
(37)
Einerseits wurde geltend gemacht, haltbares Porzellan sollte wegen seiner einzigartigen materiellen Eigenschaften und seines einzigartigen Herstellungsverfahrens aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Die Rohstoffe für das langlebigere und widerstandsfähigere haltbare Porzellan enthielten 6 % bis 10 % Aluminiumoxidpulver, und es komme ein besonderes Aufbereitungsverfahren für die Rohstoffe (Kaolin) zum Einsatz. Haltbares Porzellan erfordere qualifizierte Arbeitskräfte und erreiche im Vergleich zu traditionellen Tischartikeln eine höhere Qualität und höhere Preise. Überdies gebe es keinen Unionshersteller von haltbarem Porzellan.
(38)
Ein Einführer machte andererseits geltend, haltbare Tischartikel — die typischerweise in Hotelbetrieben verwendet werden — machten einen erheblichen Anteil der gesamten chinesischen Keramikproduktion aus, so dass ihre Nichtberücksichtigung irreführende Untersuchungsergebnisse zur Folge hätte.
(39)
Die Untersuchung ergab, dass weder eine allgemein akzeptierte, objektive Definition von haltbarem Porzellan noch unstrittige Merkmale zu seiner Identifizierung existieren. Überdies können auch Unionshersteller diese Art von Tischartikeln herstellen, und in der Union hergestellte Ware steht in direktem Wettbewerb mit chinesischer. Haltbares Porzellan hat zudem keine besondere oder unterschiedliche Endverwendung. Die Anträge, haltbares Porzellan aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen, werden daher vorläufig abgelehnt.
1.1.5.
(40)
Ein schwedischer Verband, der schwedische Einführer vertritt, sprach sich in einer Stellungnahme dafür aus, handgefertigtes Porzellan aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen. Er wies auf die lange Geschichte dieses Handwerks in China, die Erschwinglichkeit handgefertigter chinesischer Artikel sowie auf die unterschiedliche Wahrnehmung durch den Verbraucher gegenüber nicht handgefertigten Artikeln aus der Unionsproduktion hin.
(41)
Die Untersuchung ergab indessen, dass es einerseits keine allgemein akzeptierte/objektive Definition dieser Kategorie gibt und andererseits mehrere Unionshersteller sehr wohl handgefertigtes Porzellan herstellen. Der Untersuchung zufolge weist handgefertigtes Porzellan keine grundlegend anderen materiellen Eigenschaften als sonstige keramische Tisch- oder Küchenartikel auf, und es besteht in der Verbraucherwahrnehmung kein Unterschied gegenüber handgefertigtem Porzellan, das in der Union hergestellt wurde. Der Antrag, handgefertigtes Porzellan aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen, wird daher vorläufig abgelehnt.
1.1.6.
(42)
Verschiedene Einführer forderten in ihren Stellungnahmen den Ausschluss von handbemalten Tischartikeln aus der Warendefinition der Untersuchung. Als Argumente wurde vorgebracht, handbemalte Tischartikel seien für eine bestimmte Verbraucherzielgruppe bestimmt, hätten möglicherweise einen anderen (z. B. dekorativen) Verwendungszweck als traditionelle Tischartikel, würden in der Union nicht in kommerziellen Mengen hergestellt, stünden weder im direktem Wettbewerb mit anderen Küchen- und Tischartikeln noch seien sie mit diesen austauschbar, würden vom Verbraucher anders wahrgenommen, stellten Luxusartikel dar, die besonders zerbrechlich seien, und würden in einem speziellen, arbeitintensiveren Verfahren hergestellt, das hochqualifizierte Arbeitskräfte erfordere.
(43)
Die Untersuchung ergab, dass die Ware vor der Bemalung vollkommen identisch mit nicht handbemalten Tischartikeln ist. Sie machte auch deutlich, dass handbemaltes Porzellan durch das Herstellungsverfahren mit seinem höheren Maß an Handarbeit nicht zu einer eigenständigen Ware wird, denn die meisten Endverwender können handbemaltes Porzellan, wenn überhaupt, dann nur sehr schwer von nicht handbemaltem unterscheiden. Die Untersuchung ergab außerdem, dass handbemalte Tischartikel normalerweise dieselbe Endverwendung wie sonstige Typen keramischer Tischartikel haben und dass sie nicht zwangsläufig zerbrechlicher sind. Es wurde zudem festgestellt, dass mehrere Unionshersteller handbemaltes Porzellan herstellen und dass die in der Union hergestellte Ware in direktem Wettbewerb mit eingeführter steht. Die Anträge, handbemaltes Porzellan aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen, werden daher vorläufig abgelehnt.
1.1.7.
(44)
Ein Einführer forderte in seiner Stellungnahme die Ausklammerung von Artikeln zum Tischgebrauch mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung aus der Warendefinition der Untersuchung. Als Argument wurde angeführt, Artikel zum Tischgebrauch mit Unterglasur-Handbemalung würden in einem anderen Verfahren hergestellt und wiesen einen anderen Verwendungszweck (Verwendung für Speisen und Getränke, was bei Ware mit Aufglasur-Bemalung angeblich normalerweise nicht möglich ist) sowie andere qualitative und materielle Eigenschaften auf, so seien sie lebensmittelecht und hundertprozentig spülmaschinen- und mikrowellenfest. Die Partei machte außerdem geltend, dass kein Unionshersteller bereit und in der Lage sei, Tischartikel mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung in kommerziellen Mengen zu produzieren, und dass, sollten Tischartikel mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeschlossen werden, kein Umgehungsrisiko bestehe. Sie machte weiterhin geltend, solche Artikel würden vom Verbraucher anders wahrgenommen, da sie mehr als Sammlerstücke und Lifestyleartikel denn als Teil einer Marke gesehen und nicht als vollständiges Service verkauft würden.
(45)
Die Untersuchung ergab indessen, dass es einerseits keine allgemein akzeptierte/objektive Definition dieser Kategorie gibt und sie andererseits von mehreren Herstellern in der Union produziert werden kann. Es wurde zudem festgestellt, dass in der Union hergestellte Ware in direktem Wettbewerb mit eingeführter steht. Die Untersuchung zeigte, dass die materiellen Eigenschaften der Ware vollkommen identisch mit denen von nicht handbemalten Artikeln zum Tischgebrauch sind und dass der Durchschnittsverbraucher keinen Unterschied zwischen dekorierten Artikeln zum Tischgebrauch mit und ohne gegenständliche Unterglasur-Handbemalung macht. Sie machte auch deutlich, dass das — qualifiziertere Arbeitskräfte erfordernde — Herstellungsverfahren für Artikel zum Tischgebrauch mit Unterglasur-Handbemalung diese nicht zu einer eigenständigen Ware macht und dass diese grundsätzlich dieselbe Endverwendung aufweisen wie andere Typen keramischer Tischartikel. Die Anträge, Artikel zum Tischgebrauch mit Unterglasur-Handbemalung aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen, werden daher vorläufig abgelehnt.
1.1.8.
(46)
Einige Einführer fordern in ihren Stellungnahmen, die Untersuchung sollte auf die von den antragstellenden Unionsherstellern derzeit belieferten Märkte beschränkt werden. Andernfalls würden die Zölle bestimmten „spezialisierten” Einführern schaden, ohne dass diese ihre Waren von Unionsherstellern beziehen könnten. Es wurde ebenfalls vorgebracht, dass Unionshersteller mit eigener Marke nicht für andere Unternehmen produzierten und dass Unionshersteller weder kleine Aufträge ausführten noch die für bestimmte Formen notwendigen Gussverfahren anwendeten. Zudem seien die Unionshersteller unflexibel und böten keine Geschenksets an.
(47)
Dieser Antrag wird vorläufig abgelehnt, da er zu weit und unbestimmt formuliert ist und für einen solchen Ausschluss keine objektive Grundlage besteht. Die Unionshersteller haben überdies eine große Bandbreite an Waren im Programm und bieten regelmäßig neue an, so dass die Kollektionen und Produktpaletten ständig variieren. Die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Warentypen und -qualitäten finden sich regelmäßig auch bei den Ausführern. Die Untersuchung ergab außerdem, dass einige Unionshersteller Artikel mit der Marke anderer Parteien produzieren. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die in der Union hergestellten und die aus China eingeführten Waren in direktem Wettbewerb stehen, leicht austauschbar sind, dieselbe Endverwendung aufweisen, mittels ähnlicher Verfahren hergestellt und vom Verbraucher ähnlich wahrgenommen werden. Die Frage der Flexibilität wird im Abschnitt über das Unionsinteresse behandelt.
1.1.9.
(48)
Ein Einführer mit Produktion in China machte geltend, Einfuhren von Artikeln aus Steinzeug, die hauptsächlich dem Küchengebrauch dienten, sollten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Dieser Partei zufolge gibt es in der Union nur eine unbedeutende Produktion von Artikeln aus Steinzeug; es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller sie in den Antrag aufgenommen hätten, um Umgehungen zu verhindern. Der Einführer machte weiter geltend, dass die von ihm für Einfuhrwaren in Rechnung gestellten Preise die aller anderen Hersteller in der Union bei weitem überstiegen und dass diese Einfuhren keinen Preisdruck und keine Schäden verursachten.
(49)
Die Untersuchung hat indessen ergeben, dass die Unionsproduktion von Steinzeug erheblich ist. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass in der Union hergestellten und die aus China eingeführten Waren in direktem Wettbewerb stehen, leicht austauschbar sind, dieselbe Endverwendung haben, mittels ähnlicher Verfahren hergestellt werden, vom Verbraucher ähnlich wahrgenommen werden und ähnliche materielle Eigenschaften aufweisen. Vorbringen im Zusammenhang mit dem Preis werden in Erwägungsgrund 240 behandelt. Der Antrag, Steinzeug aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen, wird daher vorläufig abgelehnt.
(50)
Alternativ dazu beantragte die Partei, dass glasierte und/oder emaillierte Steinzeugprodukte oder nicht weiße Steinzeugprodukte und/oder Steinzeugprodukte mit verlaufenden Farben mit Glasur und/oder Emaillierung aus der Warendefinition für die Untersuchung ausgeschlossen werden sollten. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens konnte hierzu jedoch noch keine Schlussfolgerung gezogen werden.
1.1.10.
(51)
Ein Einführer machte geltend, die Warendefinition der Untersuchung sei zu weit gefasst, als dass ein angemessener Vergleich zwischen verschiedenen Warentypen möglich sei. Ein Einführer mit Produktion in China äußerte eine ähnliche Auffassung. In diesem Zusammenhang erwähnten einige Parteien auch rein dekorative Artikel.
(52)
Hierzu sei angemerkt, dass die Kriterien für die Entscheidung, ob die Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, als eine einzige Ware angesehen werden kann, nämlich ihre grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, weiter unten ausführlich dargestellt werden. Rein dekorative Artikel sind somit nicht betroffen. Überdies ergab die Untersuchung, dass die grundlegenden Eigenschaften der verschiedenen Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel mit Ausnahme von Keramikmessern identisch sind, obwohl bei den spezifischen Eigenschaften möglicherweise tatsächlich Unterschiede bestehen. Zudem rechtfertigt die Tatsache, dass im Herstellungsprozess der betroffenen Ware einige Variationen möglich sind, an sich nicht die Feststellung, dass es sich um zwei oder mehr unterschiedliche Waren handelt. Schließlich ergab die Untersuchung ebenfalls, dass die verschiedenen Typen der betroffenen Ware im Allgemeinen über dieselben Vertriebskanäle verkauft wurden. Einige spezialisierte Geschäfte konzentrieren sich möglicherweise auf bestimmte Warentypen, doch ein großer Teil der Vertreiber (Einzelhändler, Kaufhäuser, Supermärkte) verkaufen verschiedene Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel, um ihren Kunden eine breite Auswahl zu bieten. Die Vorbringen, die Warendefinition der Untersuchung sei zu weit gefasst, werden daher vorläufig zurückgewiesen.
(53)
Eine Partei machte geltend, bestimmte Gewürzmühlen aus Keramik sollten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. In der Untersuchung konnte jedoch keine Schlussfolgerung zu deren besonderen Eigenschaften gezogen werden, weshalb der Antrag vorläufig abgelehnt wurde.
1.2.
Schlussfolgerung zur betroffenen Ware
(54)
Die Untersuchung hat ergeben, dass alle Typen von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch trotz ihrer unterschiedlichen Eigenschaften und ihres unterschiedlichen Stils dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, d. h. Keramikartikel sind vor allem für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, werden grundsätzlich zu denselben Zwecken verwendet und können als verschiedene Produkttypen ein und derselben Ware angesehen werden.
(55)
Zusätzlich zu der Tatsache, dass ihre grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften dieselben sind, stehen die verschiedenen Stile und Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel allesamt in direktem Wettbewerb miteinander und sind in hohem Maße gegeneinander austauschbar. Dies zeigt sich deutlich daran, dass sie nicht klar voneinander abgegrenzt sind, d. h. dass durchaus Überschneidungen und Wettbewerb zwischen verschiedenen Warentypen bestehen und dass der Durchschnittskäufer nur selten eine Unterscheidung beispielsweise zwischen Waren aus Porzellan und Waren aus sonstigen keramischen Materialien trifft.
(56)
Dennoch erschien es, wie in den Erwägungsgründen 29 bis 34 erläutert, ebenfalls angebracht, die Warendefinition, die die Grundlage für die laufende Untersuchung bildete, durch den Ausschluss von Messern aus Keramik einzugrenzen. Die betroffene Ware wird daher vorläufig definiert als Geschirr und andere Artikel, ausgenommen Messer, aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex69111000, ex69120010, ex69120030, ex69120050 und ex69120090 eingereiht werden.
(57)
Abschließend wird daher die Ansicht vertreten, dass für dieses Verfahren entsprechend der üblichen Praxis der Union alle Typen der vorstehend beschriebenen Ware mit Ausnahme von Messern aus Keramik als eine einzige Ware betrachtet werden sollten.
2.
Gleichartige Ware
(58)
Die Untersuchung ergab, dass vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte keramische Tisch- oder Küchenartikel, solche, die in der VR China hergestellt und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft werden, solche, die aus der VR China in die Union eingeführt werden, und solche, die im Vergleichsland Brasilien hergestellt und verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen.
2.1.
Vorbringen
(59)
Im Laufe der Untersuchung brachten einige interessierte Parteien vor, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte keramische Tisch- oder Küchenartikel seien nicht gleichartig mit der betroffenen Ware. Dies werde insbesondere durch Unterschiede zwischen den Waren bei Eigenschaften, Qualität, Verbraucherwahrnehmung, Vertriebskanälen und Marktsegmentierung belegt. Es wurde weiterhin geltend gemacht, dass die betroffene Ware von den Verbrauchern in der Union normalerweise als billiger wahrgenommen werde und dass diese Waren nicht von Markennamen profitierten.
(60)
Hierzu gaben die Einführer im Rahmen der Untersuchung widersprüchliche Stellungnahmen ab. Einige machten geltend, die betroffene Ware sei normalerweise von geringerer Qualität und falle weiterhin in eine andere Preiskategorie als die in der Union hergestellten Waren, während anderen Einführern zufolge die im betroffenen Land hergestellten keramischen Markenartikel zum Tisch- oder Küchengebrauch zu höheren Preisen aus China eingeführt werden.
(61)
Ein nicht in die Stichprobe einbezogener Einführer machte geltend, deutsche Hersteller legten besonderen Wert auf das Qualitätsprofil „made in Germany” . Diese Partei vertrat die Auffassung, das Geschirr bestimmter deutscher Marken sei aufgrund der Herstellungsmethode von erheblich höherer Qualität; andere Einführer brachten dagegen vor, dass sie die Ware wegen ihrer guten Qualität sowie der vorhandenen Gusskapazitäten und der qualifizierten Arbeitskräfte aus China bezögen. Die Untersuchung bestätigte, dass in der Union keramische Tisch- oder Küchenartikel von sowohl niedriger als auch hoher Qualität hergestellt und über dieselben Vertriebskanäle wie die betroffene Ware, d. h. über unabhängige Einzelhändler, nicht spezialisierte Supermärkte, Kaufhäuser usw., verkauft werden. Sie konkurrieren damit auf demselben Markt.
(62)
Zudem ist auf keramischen Tisch- oder Küchenartikeln nicht notwendigerweise das Ursprungsland angegeben. Es ist daher oft sehr schwierig für den Verbraucher, zu unterscheiden, ob keramische Tisch- oder Küchenartikel im betroffenen Land oder in der Union hergestellt wurden.
2.2.
Schlussfolgerung
(63)
Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass trotz einiger möglicherweise bestehender geringfügiger Unterschiede keramische Tisch- oder Küchenartikel, die im betroffenen Land hergestellt und aus ihm ausgeführt werden, solche, die in Brasilien hergestellt und auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkauft werden, und solche, die in der Union hergestellt und auf dem Unionsmarkt verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen und daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.
C.
DUMPING
1.
Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” )
(64)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
(65)
Wie im Erwägungsgrund 12 ausgeführt, beantragten elf ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China eine Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) und sandten das entsprechende Antragsformular fristgerecht zurück. Ein ausführender Hersteller zog seinen MWB-Antrag jedoch anschließend wieder zurück.
(66)
In der Rechtssache C-249/10 P — Brosmann und andere/Rat urteilte der Gerichtshof, dass das in Artikel 17 der Grundverordnung festgelegte Stichprobenverfahren für die Zwecke der Entscheidung über Anträge auf individuelle Marktwirtschaftsbehandlung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht angewendet werden darf. Der Gerichtshof stellte fest, dass nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung mitarbeitende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen sind, Anspruch auf Prüfung ihres Antrags auf Marktwirtschaftsbehandlung haben, und zwar unabhängig davon, ob für diese nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine individuelle Dumpingspanne berechnet werden sollte.(3) Angesichts dieses Urteils wurde beschlossen, nicht nur die MWB-Anträge der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller zu prüfen, sondern auch die sieben nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller. Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und überprüfte die in den MWB-Anträgen enthaltenen Angaben in den Betrieben der betreffenden Unternehmen.
(67)
Es ist ständige und übliche Praxis der Union, im Falle verbundener Unternehmen zu prüfen, ob die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt. Daher wird, wenn ein Tochterunternehmen oder ein anderes mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen in der VR China direkt oder indirekt an der Herstellung oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt ist, die MWB-Prüfung sowohl individuell für jedes Unternehmen als auch für die Gruppe als Ganzes durchgeführt.
(68)
Dementsprechend wurden die MWB-Anträge von zehn ausführenden Herstellern, bestehend aus sechzehn juristischen Personen, geprüft.
(69)
Bei keinem der zehn mitarbeitenden ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in der VR China wurde festgestellt, dass er oder sie die MWB-Kriterien erfüllte. Die MWB-Untersuchung ergab insbesondere, dass keiner der ausführenden Hersteller, weder einzeln noch als Gruppe, über eine einzige klare Buchführung verfügt, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird. Überdies konnten sieben Unternehmen oder Unternehmensgruppen der Kommission nicht nachweisen, dass keine erheblichen Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems bestanden. Drei der zehn Unternehmen konnten außerdem nicht nachweisen, dass die Geschäftsentscheidungen auf Marktsignalen beruhten, ohne dass der Staat eingriff, und dass die Kosten Marktwerte widerspiegeln.
(70)
Bei einem Kontrollbesuch bei einem der genannten Unternehmen wurde obendrein festgestellt, dass es in seinem MWB-Antragsformular irreführende und unvollständige Angaben gemacht hatte, insbesondere was ein verbundenes Unternehmen betraf. Seine Mitarbeit war insgesamt sehr mangelhaft; das Unternehmen wurde daher über die mögliche Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung informiert und aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen bestätigten die mangelnde Mitarbeit, insbesondere im Hinblick auf das verbundene Unternehmen. Es wird daher vorläufig beschlossen, dass das Unternehmen nicht mehr als mitarbeitender ausführender Hersteller angesehen werden kann und dass vorläufige oder endgültige Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(71)
Die Kommission unterrichtete die betroffenen Unternehmen in der VR China, die Behörden der VR China und die Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.
(72)
Mehrere Unternehmen brachten vor, die Kommission habe auf ihren MWB-Antrag nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Dreimonatsfrist geantwortet. Die Untersuchung sei daher mit einem Verfahrensfehler behaftet, und die Kommission sollte entsprechend dem Urteil in der Rechtssache Brosmann(4) die Untersuchung einstellen.
(73)
Die Kommission räumt ein, dass es in diesem besonderen Fall aufgrund der großen Zahl von MWB-Anträgen, die geprüft wurden und für die Kontrollbesuche in China durchgeführt wurden, nicht möglich war, innerhalb der festgelegten Frist über die Anträge zu entscheiden. Es wird jedoch an ein vor kurzem ergangenes Urteil des Gerichts erinnert, nach dem eine MWB-Entscheidung, die nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Dreimonatsfrist getroffen wird, als solche nicht ausreichend ist, um eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen ungültig zu machen.(5) Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
(74)
Zudem erheben sechs Unternehmen Einwände gegen die Einschätzung der Kommission, dass sie nicht über eine klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird. Die Kommission prüfte diese Vorbringen sorgfältig und stellte fest, dass die gelieferten Erklärungen die im Anschluss an die Kontrollbesuche getroffenen Gesamtfeststellungen nicht widerlegen konnten. Insbesondere widersprachen in einigen Fällen die neuen Angaben den zuvor gelieferten, während in einigen anderen Fällen die Unternehmen neue Belege vorlegten, welche bei den Kontrollbesuchen nicht vorgelegt oder zugänglich gemacht worden waren.
(75)
Fünf Unternehmen bestreiten zudem die Feststellung der Kommission, sie hätten keinen Nachweis über das Fehlen nennenswerter Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems erbracht. Die eingegangenen Stellungnahmen konnten jedoch die Feststellungen der Kommission im Anschluss an die Kontrollbesuche nicht ändern. Insbesondere legten die Unternehmen keine Belege vor, die die ursprünglichen Feststellungen der Kommission hätten entkräften können, dass Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems beispielsweise bei Vermögungswerten und Bodennutzungsrechten vorlagen.
(76)
Schließlich bestreiten zwei Unternehmen die Feststellung, sie hätten nicht nachgewiesen, dass die Geschäftsentscheidungen auf Marktsignalen beruhten, ohne dass der Staat eingriff, und dass die Kosten Marktwerte widerspiegelten. Insbesondere konnten die Stellungnahmen des einen Unternehmens die Feststellung der Kommission, dass der Staat Einfluss auf die Einstellungspolitik des Unternehmens nahm, nicht widerlegen, während das andere Unternehmen neue und widersprüchliche Angaben zu Rohstoffkäufen vorlegte.
(77)
Daraus folgt, dass keines der vorgebrachten Argumente geeignet war, die MWB-Feststellungen zu ändern.
(78)
Aus dem vorstehenden Sachverhalt folgt, dass die zehn ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, die eine MWB beantragt hatten, allesamt nicht nachweisen konnten, dass sie die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten.
2.
Individuelle Behandlung ( „IB” )
(79)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
(80)
Drei in die Stichprobe einbezogene und sieben nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, die eine MWB beantragt hatten, hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch eine IB beantragt. Zudem beantragten zwei in die Stichprobe einbezogene und vier nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller lediglich eine IB. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wurden nur die IB-Anträge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geprüft.
(81)
Da alle MWB-Anträge vorläufig abgelehnt wurden, wurde auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen vorläufig festgestellt, dass alle Unternehmen der Stichprobe, die eine IB beantragt haben, die Kriterien für die Gewährung einer IB erfüllen.
3.
Individuelle Ermittlung ( „IE” )
(82)
Anträge auf individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung wurden von sieben nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller gestellt.
(83)
Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens hat die Kommission noch keine Entscheidungen über die Anträge auf individuelle Ermittlung getroffen; dies wird zu gegebener Zeit geschehen.
4.
Normalwert
4.1.
Wahl des Vergleichslandes
(84)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln.
(85)
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Russische Föderation als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen; die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.
(86)
Die Kommission erhielt zahlreiche Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wurde, Russland sei kein geeignetes Vergleichsland. Es wurde darin insbesondere darauf hingewiesen, dass Russland ein Premiummarkt für Porzellan mit einem Schwerpunkt auf Zierporzellan aus teuren Materialien ist, während die einheimische Produktion der betroffenen Ware gemessen am Inlandsverbrauch relativ gering ist. Zusätzlich wird der russische Markt durch nichttarifäre Handelshemmnisse, z. B. durch das System der GHOST-Zertifizierungen, geschützt. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass Russland kein geeignetes Vergleichsland ist.
(87)
Die Kommission prüfte dementsprechend, ob die Wahl anderer Länder als Vergleichsland vertretbar wäre, und versandte Schreiben an ihr bekannte Hersteller in mehreren Ländern, darunter Thailand, Indien, Malaysia, die Türkei, Brasilien, die Ukraine, Indonesien, Ägypten, Kolumbien, Südkorea, Bangladesch und Argentinien, woraufhin Hersteller aus Indien, der Türkei, Brasilien und Russland ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kommission bestätigten. Allerdings beantworteten nur jeweils drei Hersteller aus Brasilien, Thailand und Russland den Fragebogen. Die Untersuchung ergab, dass in Brasilien ein wettbewerbsgeprägter Inlandsmarkt für keramische Tisch- oder Küchenartikel mit zahlreichen Herstellern und relativ niedrigen Zöllen existiert. Die Angaben des mitarbeitenden brasilianischen Herstellers erwiesen sich außerdem bei der Auswertung als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet.
(88)
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wurde, unter Berücksichtigung aller zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens vorliegenden Informationen, Brasilien vorläufig als geeignetes und vertretbares Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt.
4.2.
Ermittlung des Normalwerts
(89)
Da alle Anträge auf MWB abgelehnt wurden, wurde der Normalwert für alle chinesischen ausführenden Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der Informationen des Herstellers im Vergleichsland ermittelt.
(90)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission zunächst, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware in Brasilien an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Es wurde festgestellt, dass die Menge der gleichartigen Ware, die von dem mitarbeitenden brasilianischen Hersteller auf dem brasilianischen Inlandsmarkt abgesetzt wurde, im Verhältnis zu den Ausfuhren der betroffenen Ware, die von den ausführenden Herstellern der Stichprobe in die Union getätigt wurden, repräsentativ war.
(91)
Die Kommission prüfte anschließend, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Verkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Preis je Einheit den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Es wurden daher die Produktionskosten des brasilianischen Herstellers während des UZ ermittelt.
(92)
Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf den Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.
(93)
Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.
(94)
Für die nicht gewinnbringenden Warentypen wurde der Normalwert aus den Herstellkosten des brasilianischen Herstellers zuzüglich der VVG-Kosten und des Gewinns, den der brasilianische Hersteller mit den gewinnbringenden Warentypen erwirtschaftete, errechnet.
5.
Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen IB gewährt wurde
(95)
Da alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union tätigten, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
6.
Vergleich
(96)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Die Dumpingspannen wurden ermittelt, indem die jeweiligen Preise der Ausführer der Stichprobe auf der Stufe ab Werk und die Inlandsverkaufspreise des Herstellers im Vergleichsland bzw. der rechnerisch ermittelte Normalwert verglichen wurden.
(97)
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Soweit Berichtigungen vorzunehmen waren, bezogen sie sich auf die Handelsstufe, Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und andere Faktoren mit Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise, insbesondere „Markeneffekte” .
(98)
Es wurde zunächst untersucht, ob eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung gerechtfertigt war. Hierzu wurde festgestellt, dass die chinesischen Ausfuhren vor allem auf Großhandelsstufe erfolgten, während im Vergleichsland auch Verkäufe auf Einzelhandelsstufe getätigt wurden. Die Untersuchung ergab ferner, dass auf beiden Märkten die verschiedenen Vertriebsketten das Preisniveau beeinflussten und somit einen gerechten Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert erschwerten. Die Untersuchung ergab weiterhin, dass die meisten chinesischen Ausfuhrverkäufe in großen Mengen erfolgten, während bei den meisten Inlandsverkäufen im Vergleichsland geringere Mengen abgesetzt wurden; dies führte zu Preisunterschieden auf derselben Handelsstufe zwischen den beiden maßgeblichen Märkten. Um einen gerechten Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert zu ermöglichen, wurde daher der Normalwert auf der Grundlage der Preisunterschiede auf derselben Handelsstufe im Vergleichsland sowie gegebenenfalls auf der Grundlage der Preisunterschiede, die sich aus den Verkaufsmengen auf jeder Handelsstufe ergaben, berichtigt.
(99)
Zweitens wurde untersucht, ob eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gerechtfertigt war. Diesbezüglich wurde in der Untersuchung festgestellt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Produkte nach einer fünfstufigen Qualitätsskala von A bis E klassifizieren, woraus beträchtliche Preisunterschiede resultieren. Bei den meisten Ausfuhren in die Union handelt es sich jedoch um Ware der Qualitätsstufen A, B oder C oder um Kombinationen daraus. Diese Klassifizierung wird jedoch weder durchgängig angewendet noch beruht sie auf Normen, die für den gesamten Wirtschaftszweig gelten; sie ist eher unternehmensspezifisch und ermöglicht eine Preisdifferenzierung. Der Hersteller im Vergleichsland verkauft dagegen auf dem brasilianischen Inlandsmarkt nur Ware, die der Qualitätsstufe A entspricht, weshalb hier eine Beeinträchtigung der Preisvergleichbarkeit festgestellt wurde. Der Ausfuhrpreis wurde daher auf das Niveau der chinesischen Qualitätsstufe A heraufgesetzt, damit ein Vergleich mit der von dem Hersteller im Vergleichsland auf dem brasilianischen Markt verkauften Ware möglich war.
(100)
Drittens ergab die Untersuchung, dass der brasilianische Hersteller auf dem Inlandsmarkt nur Markenware verkauft, während die chinesischen ausführenden Hersteller keine Markenware, sondern Produkte mit sogenannten Handels- oder Eigenmarken oder markenlose keramische Tisch- oder Küchenartikel (Gattungsprodukte) verkaufen. Mit Markenware assoziieren die Kunden für gewöhnlich ein gewisses Prestige, gesicherte Qualität und Design, was höhere Marktpreise zur Folge hat, während Gattungsprodukte oder Produkte mit Handelsmarken normalerweise zu erheblich niedrigeren Preisen verkauft werden, obwohl sie dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Während der zusätzliche Wert von Markenware im Allgemeinen nicht exakt beziffert werden kann, da er von verschiedenen nicht quantifizierbaren Faktoren wie der Verbraucherwahrnehmung und dem Wiedererkennungswert der Marke abhängt, hat der brasilianische Hersteller in diesem besonderen Fall bestätigt, dass seine keramischen Markenprodukte auf dem brasilianischen Markt zu erheblich höheren Preisen verkauft werden können als markenlose Gattungsprodukte. Dementsprechend wurde eine weitere Berichtigung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung vorgenommen.
(101)
Weitere Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.
7.
Dumpingspannen
(102)
Für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung durch einen Vergleich des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen berichtigten durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen berichtigten Durchschnitts-Ausfuhrpreis des jeweiligen Unternehmens ermittelt und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.
(103)
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen der ausführenden Hersteller der Stichprobe berechnet. Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 26,6 %.
(104)
Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden oder unbekannten ausführenden Hersteller in der VR China wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zum Volumen ihrer Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen.
(105)
Für einen fragmentierten Wirtschaftszweig wurde die Kooperation aus der VR China bei dieser Untersuchung wurde als hoch angesehen, da auf die ausführenden Hersteller, die mit der Kommission Kontakt aufnahmen, über 60 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union entfallen. Die landesweite Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller wurde daher mithilfe des gewogenen Durchschnitts der höchsten Dumpingspannen bestimmt, die für repräsentative Warentypen und Mengen der ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt worden waren. Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 58,8 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.
(106)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
D.
SCHÄDIGUNG
1.
Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union
(107)
Zur Ermittlung der Gesamtproduktion in der Union wurden alle vorliegenden Informationen zu Unionsherstellern einschließlich der Daten aus dem Antrag und aus später eingereichten Unterlagen zu den Herstellern, die im Rahmen der Untersuchung keinen Kontakt mit der Kommission aufnahmen, herangezogen. Die Unions-Gesamtproduktion der gleichartigen Ware wurde durch Extrapolation von Daten der europäischen und nationalen Verbände geschätzt und mit von einzelnen Herstellern vorgelegten Daten sowie mit Quellen aus Forschung und Statistik abgeglichen.
(108)
Im UZ wurde die gleichartige Ware von über 200 Herstellern in der Union produziert. Auf der im vorangehenden Erwägungsgrund genannten Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 240200 Tonnen geschätzt. Die Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union” bezeichnet. Der Wirtschaftszweig der Union gliederte sich in zwei Segmente: KMU und größere Unternehmen. Auf KMU entfielen 42 % der Unions-Gesamtproduktion in diesem Zeitraum. Die Unionsproduktion ist in der Tat in hohem Maße fragmentiert, auch wenn sie vor allem in der Tschechischen Republik, der Französischen Republik (Frankreich), Deutschland, Italien, der Republik Polen (Polen), der Portugiesischen Republik (Portugal), Rumänien, dem Königreich Spanien (Spanien) und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) angesiedelt ist.
2.
Unionsverbrauch
(109)
Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage von Eurostat-Einfuhrstatistiken zur untersuchten Ware und von Beiträgen über die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ermittelt.
(110)
Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:
(111)
Der Verbrauch an keramischen Tisch- oder Küchenartikeln in der Union sank im Bezugszeitraum insgesamt um 12 %. Der Rückgang fand insbesondere zwischen 2008 und 2009 statt, als der Verbrauch um 17 % fiel.
(112)
Der insgesamt rückläufige Verbrauch im Bezugszeitraum muss im Zusammenhang mit einer Erholung im Anschluss an die Wirtschaftskrise von 2009 gesehen werden. Die Aussichten für den Markt für keramische Tisch- oder Küchenartikel sind günstig.(6)
3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
3.1.
Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land
(113)
Nach den Daten von Eurostat entwickelten sich Menge, Marktanteil und Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware wie folgt:
(114)
Die Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China sank im Bezugszeitraum um 9 % und belief sich im UZ auf 485814 Tonnen. Prozentual gesehen fiel der Rückgang bei den Einfuhren aus der VR China jedoch geringer aus als beim Gesamtverbrauch der EU. Betrachtet man nämlich den gesamten Bezugszeitraum, erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China von 64,8 % im Jahr 2008 auf 66,9 % im UZ.
(115)
Der Einfuhrpreis stieg im Bezugszeitraum um 17,7 % von 1274 EUR/Tonne auf 1499 EUR/Tonne. Hierbei handelt es sich um den Durchschnittspreis pro Tonne aller Einfuhren der betroffenen Ware; der Trend könnte daher durch Veränderungen im Warensortiment beeinflusst sein.
3.2.
Preisunterbietung
(116)
Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten (d. h. um Frachtkosten in der Union sowie um Preisnachlässe und Rabatte bereinigten) gewogenen Durchschnittspreise der Verkäufe der Unionshersteller der Stichprobe an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Verkäufe der mitarbeitenden Ausführer in der VR China an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt verglichen, d. h. mit den um Nachlässe bereinigten Preisen, die erforderlichenfalls auf die Stufe des CIF-Preises frei Grenze der Union gebracht sowie zwecks Berücksichtigung von geltenden Zöllen, Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr angefallenen Kosten gebührend berichtigt worden waren. Die Preise der Produkte der niedrigeren Qualitätsstufen wurden auf das Niveau der Stufe A gebracht, da festgestellt wurde, dass die Produkte der niedrigeren Stufen aus Sicht der Verbraucher im Wettbewerb mit Produkten der Stufe A standen; dieser Schluss wird auch weiter oben in Erwägungsgrund 61 gezogen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden auch zur Berücksichtigung von Unterschieden bei der Handelsstufe und gegebenenfalls zur Neutralisierung des Preiseffektes der Marke berichtigt.
(117)
Der Vergleich ergab, dass im UZ die gedumpten Preise der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China beim Verkauf in der Union die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten; die Preisunterbietung betrug, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, zwischen 26,3 % und 47,6 %.
4.
Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.1.
Allgemeines
(118)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.
(119)
Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsvolumen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspannen) wurden auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Der Bewertung lagen die von europäischen und einzelstaatlichen Verbänden vorgelegten Daten zugrunde, die mit den von den Unionsherstellern vorgelegten Daten und verfügbaren amtlichen Statistiken abgeglichen wurden.
(120)
Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Löhne und Produktionskosten) wurde auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durchgeführt. Die Bewertung beruht auf deren ordnungsgemäß geprüften Informationen.
(121)
Bei einigen mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreise, Rentabilität, Kapitalrendite und Produktionskosten) wurden die Ergebnisse der Stichprobenunternehmen im jeweiligen Segment anhand des Anteils dieses Segments an der Gesamtproduktion der Union gewogen (dabei wurde das jeweilige Gewicht des Produktionsvolumens jedes Segments in der gesamten Branche der keramischen Tischartikel verwendet, also 42 % für KMU und 58 % für sonstige Unternehmen). Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass die Ergebnisse der großen Unternehmen die Schadensanalyse nicht verzerrten, sondern dass die Lage der kleineren Unternehmen, die zusammengenommen einen Großteil der Unionsproduktion herstellen, möglichst korrekt widergespiegelt wurde.
4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.2.1.
(122)
Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie nachfolgend dargelegt.
(123)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 15 %. Insgesamt betrachtet ist dieser Rückgang stärker ausgeprägt als der des Unionsverbrauchs im selben Zeitraum. Die Produktion erholte sich 2010 auch nicht im selben Maß, wie dies beim Verbrauch zu beobachten war.
(124)
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 13 %. Gleichwohl nahm die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum weiter ab; sie schrumpfte insgesamt um 2 % auf 74,1 %.
4.2.2.
(125)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt sanken im Bezugszeitraum stärker (um 8 % mehr) als der Verbrauch. Von 2009 bis 2010 ging das Verkaufsvolumen sogar weiter zurück, während der Unionsverbrauch um 8 % zunahm.
(126)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 9 % (2,1 Prozentpunkte) zurück.
4.2.3.
(127)
Die Beschäftigung nahm im gesamten Bezugszeitraum ab, nämlich um 21 %. Diese Entwicklung folgt demselben Muster wie der Rückgang der Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt.
(128)
Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum, gemessen als Produktion je Beschäftigten pro Jahr, um 8 % zu. Dies lag zum Teil an den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union, dem durch die gedumpten Einfuhren aus China entstandenen Druck zu begegnen.
4.2.4.
(129)
Die Dumpingspannen sind unter dem Abschnitt „Dumping” aufgeführt. Alle ermittelten Spannen liegen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle. Ferner können angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne nicht als geringfügig eingestuft werden.
4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.3.1.
(130)
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen um 14 % ab. Die Untersuchung ergab, dass diese Angabe keinen entscheidenden Indikator für diese Art von Wirtschaftszweig darstellt, in der im Wesentlichen auftragsabhängig gearbeitet wird.
4.3.2.
(131)
Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sanken im Bezugszeitraum um 12 %.
4.3.3.
(132)
Im Bezugszeitraum entwickelten sich Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite (RoI), Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Investitionen und Löhne im Wirtschaftszweig der Union wie folgt:
(133)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 0,7 Prozentpunkte zurück. Am niedrigsten war die Rentabilität 2010, als der Rückgang gegenüber 2008 4,1 Prozentpunkte erreichte.
(134)
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union bereits zu Beginn des Bezugszeitraums in einer prekären Lage befand; dies war auf die erheblichen Mengen an Niedrigpreiseinfuhren zurückzuführen, die aus China auf den Unionsmarkt gelangt waren und sich von 2002 bis 2004 stark erhöht hatten; nach der Aufhebung des Kontingents für solche Einfuhren im Jahr 2005 hatten diese einen ganz beträchtlichen Marktanteil erreicht. Diese Entwicklung hatte zu einer größeren Umstrukturierung der Branche geführt, die zu Beginn des Bezugszeitraums gerade abgeschlossen wurde.
(135)
Angesichts dieser Entwicklung vor dem Bezugszeitraum kann der zu Beginn des Bezugszeitraums erzielte Gewinn nicht als normal eingestuft werden. Da diesbezüglich nichts vorgelegt wurde, wird die Auffassung vertreten, dass die normale Gewinnspanne für ein anderes weit verbreitetes und bedeutendes Konsumerzeugnis, das einer Antidumpinguntersuchung unterzogen wurde, nämlich Lederschuhe, stattdessen vorläufig als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann. Diese Gewinnspanne beträgt 6 %.(7) Demnach ist klar, dass der Wirtschaftszweig der Union insgesamt im Bezugszeitraum nie eine Gewinnspanne erzielen konnte, die für diese Ware als akzeptabel zu betrachten ist.
(136)
Insgesamt erhöhte sich der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erheblich. Dies ist jedoch einigen größeren, fest etablierten Unternehmen zuzuschreiben — es trifft nicht auf KMU zu. Die Nettoinvestitionen gingen um 33 % zurück. Es ist jedoch zu beachten, dass sich am Ende des Bezugszeitraums die Investitionen der KMU nahezu auf null beliefen. Nur zwei Nicht-KMU konnten es sich leisten, im Bezugszeitraum nennenswerte Beträge zu investieren. Die Kapitalrendite ging im gesamten Bezugszeitraum stärker zurück als die Rentabilität.
(137)
Von 2008 bis zum UZ erhöhte sich der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 2 %. Dieser Arbeitskostenanstieg bleibt deutlich unter der Kurve, die im Bezugszeitraum für die Arbeitskosten insgesamt in der Union verzeichnet wurde; daraus lässt sich schließen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union bemühte, die Arbeitslöhne möglichst niedrig zu halten.
4.3.4.
(138)
Die Produktionskosten sanken im Bezugszeitraum um 10 %.
5.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(139)
Die Untersuchung ergab, dass sich Schadensindikatoren wie das Produktionsvolumen, die Kapazität, die Verkäufe an unabhängige Abnehmer und die Beschäftigung im Bezugszeitraum verschlechterten.
(140)
Auch die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der Unionshersteller — wie Rentabilität, Investitionen und Kapitalrendite — entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ.
(141)
Insgesamt wurde bei der Rentabilität im Bezugszeitraum nicht nur keine zufriedenstellende Gewinnspanne für die Branche erreicht, sondern die Rentabilität verschlechterte sich überdies. Die fortlaufende Senkung der Verkaufspreise durch den Wirtschaftszweig der Union führte dazu, dass der Wirtschaftszweig an einem gewissen Punkt praktisch keinerlei Gewinn mehr erzielen konnte.
(142)
Zwar erhöhte sich die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, dies ist aber vor allem auf die beträchtlichen Anstrengungen zurückzuführen, mit den stark vertretenen gedumpten Einfuhren aus der VR China zu konkurrieren.
(143)
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
E.
SCHADENSURSACHE
1.
Vorbemerkungen
(144)
Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
2.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(145)
Die Untersuchung ergab, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 12 % zurückging. Während gleichzeitig die gedumpten Einfuhren aus der VR China mengenmäßig um rund 9 % schrumpften, erhöhte sich ihr Marktanteil. Darüber hinaus verringerte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 20 %, und der Marktanteil nahm von 23 % im Jahr 2008 auf 20,9 % im UZ ab.
(146)
Von 2009 bis zum Ende des UZ erhöhte sich der Unionsverbrauch, während sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte — im Gegensatz dazu war bei den gedumpten Einfuhren aus der VR China ein Anstieg zu beobachten, und ihr Marktanteil wuchs im genannten Zeitraum beträchtlich.
(147)
Die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China zogen im Bezugszeitraum an. Obwohl sich der Durchschnittspreis der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum um 18 % erhöhte, blieben diese Preise stets deutlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere im UZ, so dass die Preise auf dem Unionsmarkt anhaltend unter Druck standen. Daher lassen sich der Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und dessen rückläufige Rentabilität dem Preisdruck zuschreiben, den die gedumpten Einfuhren aus der VR China am Unionsmarkt verursachten. Die Senkung der Produktionskosten und des Beschäftigungsniveaus im Wirtschaftszweig der Union verdeutlicht die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs, auf diese Einfuhren zu reagieren.
(148)
Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Präsenz chinesischer Einfuhren und der Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus der VR China, die zu Preisen erfolgten, die diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten, entscheidenden Anteil an der bedeutenden Schädigung hatten, die der Wirtschaftszweig der Union hinnehmen musste und die sich insbesondere in seiner schlechten Finanzlage und in der Verschlechterung der meisten Schadensindikatoren niederschlägt.
3.
Auswirkungen anderer Faktoren
(149)
Zu den weiteren Faktoren, die im Zusammenhang mit der Schadensursache untersucht wurden, zählen die Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt und seine Segmentierung, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Einfuhren der untersuchten Ware aus anderen Ländern, wettbewerbswidrige Praktiken am Unionsmarkt, Unterschiede bei den Herstellungsverfahren und der Gebrauchtwarenmarkt. Darüber hinaus wurden noch weitere Faktoren untersucht.
3.1.
Einfuhren aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land
(150)
Die nachstehende Tabelle zeigt die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum. Die Mengen- und Preisentwicklungen basieren auf Eurostat-Zahlen.
(151)
Die Einfuhren aus Drittländern gingen im Bezugszeitraum um 12 % zurück, während der Marktanteil dieser Einfuhren recht konstant blieb.
(152)
Zu beachten ist, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 6 % anstiegen; damit lagen sie durchweg höher als der durchschnittliche Verkaufspreis der chinesischen Ausfuhrverkäufe (im UZ um 68 %).
(153)
Die CCCLA merkte an, die Einfuhren aus der Türkei hätten sich von 2010 bis 2011 um 8 % erhöht, wobei die Preise der Einfuhren aus der Türkei nur um rund 20 % über den Preisen der Einfuhren aus der VR China gelegen hätten.
(154)
In Bezug auf dieses Vorbringen wird darauf hingewiesen, dass bei einem Vergleich der Situation zu Beginn mit der am Ende des Bezugszeitraums die Menge der Einfuhren aus der Türkei zwar um 10 % oder 1,1 Prozentpunkte zunahm, dass aber die Durchschnittspreise dieser Einfuhren durchweg über den Preisen der Einfuhren aus der VR China lagen, und zwar um 37 % bis 60 %. Darüber hinaus entsprach der Marktanteil der erwähnten Einfuhren nie mehr als 5,6 %. Somit lässt sich kaum schlussfolgern, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf Einfuhren aus der Türkei zurückzuführen sei.
(155)
Aufgrund des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren aus anderen Drittländern nicht in bedeutendem Maße beeinflusst wurde.
3.2.
Marktsegmente
(156)
Ein Einführerverband mit Sitz in Deutschland und einige seiner Mitglieder brachten vor, dass der Markt für die untersuchten keramischen Waren auf der Grundlage der Endkundenpreise, Produktqualitäten und Absatzkanäle zumindest in die drei folgenden Segmente unterteilt werden solle: Spitzenerzeugnisse (hohe Qualität, hohe Preise), Erzeugnisse des mittleren Segments (mittlere/niedrige Qualität, mittlere/niedrige Preise) und Spezialerzeugnisse (z. B. Dekorationsartikel, Andenken, Töpfe und Hotelporzellan). Die Produktion der Union werde zum größten Teil auf dem Markt für Spitzenerzeugnisse und/oder dem für Spezialerzeugnisse verkauft, während die Einfuhren aus der VR China überwiegend für das Niedrigpreis-Segment bestimmt seien. Der Wirtschaftszweig der Union strebe meist den Verkauf im Facheinzelhandel und weniger den Absatz durch von Standardverbrauchern frequentierte Händler an. Die Einfuhren aus der VR China konkurrierten daher nicht direkt mit der Unionsproduktion.
(157)
Diese Angaben bestätigten sich in der Untersuchung jedoch nicht. Erstens wird darauf hingewiesen, dass die gleichartige Ware bestimmte von den genannten Parteien erwähnte Artikel nicht umfasst, z. B. rein dekorativen Zwecken dienende Gegenstände (siehe die Erwägungsgründe 51 und 52). Zweitens ging aus der Untersuchung hervor, dass derzeit alle Märkte sowohl mit Unionsproduktion als auch mit Einfuhren aus der VR China beliefert werden. Ein relevanter Teil der Einfuhren aus der VR China würde genaugenommen unter die Marktsegmente für Spitzenerzeugnisse oder Spezialerzeugnisse fallen. Ein britischer Einführer machte gab an, Spitzenerzeugnisse aus China zu importieren, und eine Gruppe von EU-Unternehmen, die an Produktionsfirmen in China beteiligt sind, erwähnte ebenfalls die ausgesprochen hohen Preise, die sie am Unionsmarkt für ihre Waren aus Steinzeug mit Ursprung in der VR China berechne.
(158)
Darüber hinaus wird auf Abschnitt B.1.2 verwiesen, in dem der Schluss gezogen wurde, dass alle Typen der betroffenen Ware und die gleichartige Ware als eine einzige Ware angesehen würden. Somit sollte die Untersuchung auf der Ebene der betroffenen und der gleichartigen Ware durchgeführt werden. Daher konnten Vorbringen im Hinblick auf bestimmte Segmente nicht berücksichtigt werden.
3.3.
Verbrauch und Nachfrage
(159)
Ein europäischer Verband von Einführern und Einzelhändlern sowie die CCCLA verwiesen auf eine Schrumpfung der Nachfrage in der Union. Ein nicht in die Stichprobe einbezogener Einführer gab an, die Nachfrage nach Porzellan, vor allem in den Rand- und Nebensortimenten und im privaten Bereich sei stark gesunken und die verbliebene Nachfrage sei überaus breit gestreut. In ähnlicher Weise brachten mehrere Parteien vor, dass die Verbraucher aufgrund sich ändernder Modetrends heutzutage erschwingliche keramische Tisch- oder Küchenartikel nachfragen. Aus der Sicht des Großhandels ist der hochpreisige Markt für Spitzenerzeugnisse rückläufig und wird auch in den kommenden Jahren schrumpfen.
(160)
Dem zuvor erwähnten europäischen Verband von Einführern und Einzelhändlern zufolge wären die sinkenden Verkaufs- und Produktionszahlen der Unionshersteller im Bezugszeitraum mit dem Nachfragerückgang zu erklären.
(161)
Der CCCLA zufolge macht der Antrag deutlich, dass der Verbrauch in der Union während des gesamten Bezugszeitraums im Einklang mit den allgemeinen makroökonomischen Bedingungen beträchtlich schwankte. Ihrer Ansicht nach entwickelten sich die Schadensindikatoren im Bezugszeitraum parallel zu den Nachfrageschwankungen in der Union und an anderen Märkten, und sowohl bei den Verkäufen der Unionshersteller als auch bei den Einfuhren aus der VR China seien die Veränderungen der Nachfrage nachvollzogen worden.
(162)
Ein Einführerverband mit Sitz in Deutschland und einige seiner Mitglieder brachten vor, dass die Zahlen bezüglich der Einfuhren aus der VR China nach der EU-Erweiterung im Jahr 2004 und der Aufhebung der Einfuhrkontingente für diese Ware ab dem 1. Januar 2005 auf eine große Nachfrage nach preisgünstigeren Tischartikeln am Unionsmarkt im Zeitraum 2002-2005 hindeuteten, und dass von 2005 bis 2010 die Nachfrage zurückgegangen sei. Die Unionshersteller seien nicht willens und/oder nicht in der Lage gewesen, diese Nachfrage zu decken.
(163)
Was diese Vorbringen anbelangt, so wird zunächst auf den Abschnitt B.1.2 verwiesen, in dem der Schluss gezogen wurde, dass alle Typen der betroffenen Ware und die gleichartige Ware als eine einzige Ware angesehen werden. Vorbringen im Hinblick auf bestimmte Segmente sind daher nicht relevant, und die Untersuchung sollte auf der Ebene der betroffenen und der gleichartigen Ware durchgeführt werden.
(164)
Zweitens widerspricht der Behauptung, die Schadensindikatoren entwickelten sich parallel zu den Nachfrageschwankungen an anderen Ausfuhrmärkten, die Tatsache, dass die Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sich im Bezugszeitraum positiv entwickelte.
(165)
Drittens ist der Verbrauch, wie in Abschnitt D.2 festgestellt, im Bezugszeitraum gesunken. Es lagen keine Beweise dafür vor, dass die Unionshersteller nicht willens und/oder nicht in der Lage gewesen wären, eine große Nachfrage nach preisgünstigeren Tischartikeln in der Union zu befriedigen. Durch die Untersuchung wurde im Gegenteil festgestellt, dass die Unionshersteller im gesamten Bezugszeitraum Bedarf verschiedener Art deckten, darunter den nach preisgünstigeren Tischartikeln. Selbst wenn der Verbrauch in der Union während des Bezugszeitraums Schwankungen verzeichnete, die möglicherweise in einer bestimmten Phase zu den schlechten Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mögen, kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass diese Schwankungen am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung dieses Wirtschaftszweigs während des UZ etwas ändern.
(166)
Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.
3.4.
Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union
(167)
Laut Daten von Eurostat zum Ausfuhrvolumen und Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zum durchschnittlichen Ausfuhrpreis entwickelten sich die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum wie folgt:
(168)
Die CCCLA bemerkte, die Ausfuhren der Unionshersteller hätten sich dem Antrag zufolge von 2009 bis 2011 beträchtlich erhöht. Diese Partei brachte vor, die Schadensindikatoren hätten sich negativ entwickelt, als die Ausfuhrleistung der Unionshersteller zurückging. Daher sei die Schädigung von der ungünstigen Entwicklung der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union verursacht worden.
(169)
In diesem Zusammenhang ist erstens festzuhalten, dass sich die Schadensanalyse auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt konzentriert. Daher haben etwaige Veränderungen der Ausfuhrleistung auf die meisten der vorstehend untersuchten Indikatoren wie Verkaufsmenge, Marktanteil und Preise keine Auswirkungen. Zweitens lassen sich die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union als eine Möglichkeit interpretieren, rückläufige Verkäufe am Unionsmarkt, also dem Markt, auf dem die Schädigung erfolgt, zu kompensieren. Drittens verringerten sich, wie die vorstehende Tabelle zeigt, die Ausfuhren der Union insgesamt um 3 %. Und schließlich blieben die Ausfuhrpreise der mitarbeitenden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Bezugszeitraum stabil.
(170)
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen und es wird der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine bedeutende Schädigung verursachte.
3.5.
Aufhebung der Einfuhrkontingente
(171)
Bis zum 1. Januar 2005 galten für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der VR China, die unter den in Erwägungsgrund 56 genannten KN-Codes eingereiht werden, für die Staaten, die damals Mitglied der Union waren, mengenmäßige Kontingente, die sich im Jahr 2000 auf insgesamt 84473 Tonnen beliefen und bis zum Jahr 2004 allmählich auf 147744 Tonnen erhöht wurden. Aus den verfügbaren statistischen Daten geht hervor, dass sich 2004 die Einfuhren der betroffenen Ware in die 27 Länder, die heute EU-Mitgliedstaaten sind, auf 173809 Tonnen beliefen. Bereits ein Jahr nach Aufhebung der Kontingente stiegen diese Einfuhren auf 530294 Tonnen. Seitdem lagen die Einfuhren aus der VR China nie unter 449000 Tonnen pro Jahr.
(172)
Was die Rolle der Einfuhrkontingente bei der im Bezugszeitraum beobachteten Schädigung angeht, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass angesichts der allmählichen Erhöhung der Kontingente und ihrer Aufhebung drei Jahre vor Beginn des Bezugszeitraums und sechs Jahre vor Beginn des UZ der Unionsmarkt bereits seit 2002 tiefgreifend umstrukturiert worden war, damit er der veränderten Marktlage Rechnung tragen konnte. Dies wird außerdem durch vom Antragsteller eingereichte Informationen über Schließungen und Insolvenzen europäischer Hersteller keramischer Tischartikel untermauert. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union zu Beginn des Bezugszeitraums bereits zu einer kleineren, aber leistungsfähigen Branche geschrumpft.
(173)
Somit ließe sich argumentieren, dass sich die Aufhebung der Einfuhrkontingente für die betroffene Ware im Jahr 2005 auf den Zustand des Wirtschaftszweigs der Union vor Beginn des Bezugszeitraums möglicherweise negativ ausgewirkt hat. Aber selbst wenn dies zutrifft, sind es nach wie vor die gedumpten Einfuhren, die die Schädigung im UZ verursachten. Daher ändert die Aufhebung des Einfuhrkontingents ab 2005 nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs während des Bezugszeitraums und des UZ.
3.6.
Wettbewerbswidrige Praktiken am Unionsmarkt
(174)
Mehrere Parteien brachten vor, die Schädigung sei durch wettbewerbswidrige Praktiken am Unionsmarkt verursacht worden; darüber hinaus wurde geäußert, Zweck der Einleitung dieses Antidumpingverfahrens sei die Kompensation von Verlusten, die durch Geldbußen wegen rechtswidriger Kartelle entstanden seien. Die CCCLA erklärte, dass das Bestehen abgestimmter Verhaltensweisen am Unionsmarkt sowohl die im Antrag enthaltenen als auch die im Laufe der Untersuchung eingeholten Daten zur Schädigung (nämlich Verkaufspreise, Verkaufsmengen, Marktanteil und Gewinne) möglicherweise unzuverlässig mache, denn diese Angaben spiegelten keine dem normalen Marktgeschehen entsprechende Situation wider.
(175)
Zum einen ist anzumerken, dass die Kommission 2010 gegen 17 Unternehmen Geldbußen verhängte, weil sie sich von 1992 bis 2004 an einem Preiskartell für Badezimmerausstattungen beteiligt hatten, das folgende sechs Mitgliedstaaten betraf: Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, das Königreich Belgien (Belgien) und das Königreich der Niederlande (Niederlande)(8). Die fraglichen Praktiken wurden vor dem Bezugszeitraum ausgeübt und betrafen andere Waren. Darüber hinaus klagte das einzige betroffene Unternehmen, das im Bezugszeitraum auch im Bereich der keramischen Tisch- oder Küchenartikel tätig war, vor dem Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der erwähnten Geldbuße. Diese Klage ist weiterhin anhängig. Zum anderen leiteten die deutschen Behörden im Februar 2011 eine Kartelluntersuchung gegen einige deutsche Hersteller von Tischartikeln ein. Da die deutschen Behörden die Untersuchungsergebnisse noch nicht veröffentlicht haben, lassen sich zu diesem Zeitpunkt keine diesbezüglichen Schlüsse ziehen. Darüber hinaus betrifft diese Untersuchung lediglich einen Mitgliedstaat, und der Wirtschaftszweig der Union ist recht weit verzweigt. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.
(176)
Was die Bezugnahme einiger Parteien auf die Tatsache betrifft, dass einige Hersteller in der Union ihre Geschäftstätigkeit veränderten und auch mit Waren mit Ursprung in der VR China zu handeln begannen, so ist dies eine Geschäftsmöglichkeit, die nicht als wettbewerbswidrig bezeichnet werden kann.
3.7.
Herstellungsverfahren
(177)
Bestimmten Parteien zufolge trugen die Herstellungsverfahren, für die sich die Unionshersteller entschieden, klar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. Diese Parteien betonten, dass die Herstellungsverfahren in der Union weit weniger effizient seien als die chinesischen: In der Union werde vollautomatisch produziert, was bei kurzen Formenlaufzeiten einen hohen Umrüstaufwand mit sich bringe, der Formenbau sei teuer, die Rohstoffe seien kostspieliger und aufgrund des doppelten Brennvorgangs fielen höhere Energiekosten an. Außerdem arbeiteten die chinesischen Hersteller anders als die in der Union auftragsbezogen, sie hätten geringere Lagerkosten und verkauften jeweils eine gesamte Produktionscharge unsortiert und mit entsprechendem Preisnachlass. Ferner fielen die Kosten für die Übertragung von Inglasurdekoren in der Union nahezu doppelt so hoch aus. Andererseits verwiesen bestimmte Parteien auf die Effizienz der Herstellungsverfahren in der Union, z. B. im Zusammenhang mit längeren Formenlaufzeiten.
(178)
Die Untersuchung ergab, dass die einschlägigen Technologien weltweit übertragen werden. Es ließ sich kein Zusammenhang zwischen einem spezifischen Herstellungsverfahren und einem bestimmten Geschäftserfolg feststellen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung für ein spezifisches Herstellungsverfahren in ihren Auswirkungen bedeutend genug war, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegen zu können.
3.8.
Gebrauchtwarenmärkte
(179)
Ein nicht in die Stichprobe einbezogener Einführer führte an, die privaten Haushalte hätten sich in den vergangenen Jahrzehnten verkleinert; sie veräußerten überflüssige Gegenstände auf Flohmärkten, Online-Auktionen oder anderen Arten von Gebrauchtwarenmärkten. Diese Partei vertrat die Ansicht, Tisch- oder Küchenartikel aus zweiter Hand deckten einen beträchtlichen Teil der derzeitigen Nachfrage und stünden in direktem Wettbewerb mit der entsprechenden neu hergestellten Ware. Der nicht in die Stichprobe einbezogene Einführer untermauerte dies mit Unterlagen über die bei Online-Auktionen verlangten Preise für mehrere Produktlinien bekannter deutscher Porzellanhersteller.
(180)
Gleichwohl konnte keine angemessene Grundlage für eine Extrapolation der Mengen und Preise, die auf einer deutschsprachigen Plattform für sehr spezifische Kollektionen dreier deutscher Unternehmen angeboten werden, auf andere EU-Länder oder andere Produktpaletten gefunden werden. Daher war es nicht möglich, diesen Markt zu quantifizieren, und in der Untersuchung konnte nicht festgestellt werden, dass der Verkauf von Gebrauchtgegenständen in seinen Auswirkungen bedeutend genug war, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegen zu können.
3.9.
Wirtschaftskrise
(181)
Nach Ansicht der CCCLA sind die Auswirkungen der Finanzkrise, der wirtschaftlichen Rezession und der Staatsschuldenkrise auf das Budget der Verbraucher die Ursache für die angebliche Schädigung. Da die Antragsteller angeblich ein positives Betriebsergebnis erzielten, seien die ausgewiesenen Verluste Finanzspekulationen (z. B. Verlusten aus Kapitalbeteiligungen oder Staatsanleihen) und nichtbetrieblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzkrise zuzuschreiben.
(182)
Mit der Wirtschaftskrise lässt sich möglicherweise der Rückgang des Verbrauchs in Teilen des Bezugszeitraums erklären. Es ist jedoch festzuhalten, dass in einer Situation rückläufigen Verbrauchs im Bezugszeitraum und in einer Situation zunehmenden Verbrauchs im Zeitraum von 2009 bis zum UZ die Entwicklung der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit der Entwicklung beim Wirtschaftszweig der Union kontrastiert.
(183)
Aus der Untersuchung geht klar hervor, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Auswirkungen des Konjunkturabschwungs verstärkt haben. Selbst während der allgemeinen konjunkturellen Erholung konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht wieder Tritt fassen und die Verkaufsmengen wieder nennenswert erhöhen; er verzeichnete im Bezugszeitraum bedeutende Einbußen beim Marktanteil, während die chinesischen gedumpten Einfuhren ihren Marktanteil weiter vergrößerten.
(184)
Selbst wenn daher die Wirtschaftkrise zu den schlechten Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mag, sind ihre Auswirkungen insgesamt nicht als so stark zu betrachten, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der erlittenen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegt wird.
3.10.
Andere Faktoren
(185)
Ein Verband verwies auf andere Faktoren, die seiner Ansicht nach den ursächlichen Zusammenhang widerlegten. Diese Partei bezog sich auf den Wettbewerb innerhalb der Union (ausgehend von den beträchtlichen Preisunterschieden in der EU) und auf die Verschärfung der Anforderungen in der Union in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die die Produktionskosten erhöhe. Als weitere Faktoren wurden die Nachahmung durch einige chinesische Hersteller und das Bestehen nichttarifärer Handelshemmnisse an einer Reihe von Drittmärkten genannt; Letzteres behindere die Ausfuhrgeschäfte von Unionsherstellern.
(186)
Was das Argument des EU-internen Wettbewerbs betrifft, so ergab sich aus der Untersuchung kein Zusammenhang zwischen der Schädigung, dem Standort der Unionshersteller und den Preisen in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Hinsichtlich der in der Union bestehenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz wird darauf hingewiesen, dass sie sowohl für in der Union hergestellte als auch für eingeführte Waren gelten und somit die Preise aller Anbieter beeinflussen. Da keine Informationen zur Untermauerung der Behauptung der Nachahmung vorgelegt wurden, konnten die diesbezüglichen Auswirkungen nicht untersucht werden. Dem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens nichttarifärer Handelshemmnisse an einer Reihe von Drittmärkten konnte nicht stattgegeben werden: Zwar könnten solche Hemmnisse Unionshersteller davon abhalten, ihr Ausfuhrpotenzial auszuschöpfen, sie wirken sich jedoch nicht auf die rückläufigen Verkäufe am Unionsmarkt aus, wo die Schädigung erfolgt.
(187)
Die CCCLA verwies auf weitere Faktoren, insbesondere den Facharbeitermangel am Unionsmarkt und eine selbstverschuldete Schädigung aufgrund der Einfuhr der betroffenen Ware durch einige Unionshersteller. Gestützt auf die verfügbaren Informationen wird jedoch der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union insgesamt in einer ungünstigen Lage befand; die Tatsache, dass sich das Spektrum der Geschäftsmodelle erweitert hat, verursachte keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und sollte eher als eine Strategie verstanden werden, die rückläufigen Verkäufe am Unionsmarkt zu kompensieren. Was den Facharbeitermangel im Bereich der keramischen Tisch- oder Küchenartikel in der Union anbelangt, so hat keine in der Union ansässige interessierte Partei vorgebracht, davon betroffen zu sein.
(188)
Ein Einführer forderte die Institutionen auf, die Auswirkungen anderer Arten von Tisch- oder Küchenartikeln, beispielsweise solcher aus Kunststoff, Aluminium, Melamin und Glas, zu untersuchen. Es wurden jedoch keine Informationen zur Untermauerung dieser Forderung eingereicht. In der Untersuchung konnte zu dieser Frage keine Feststellung getroffen werden.
(189)
Einige Parteien sehen die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in Zusammenhang mit seiner Lage vor dem Bezugszeitraum. In dieser Hinsicht äußerten mehrere Einführer, dass der Niedergang des Wirtschaftszweigs der Union bereits im Zeitraum 1975-2002 eingesetzt habe. Die Analyse der Kommission konnte allerdings unmöglich soweit zurückgehen, u. a. weil für diesen Zeitraum keine verlässlichen Daten vorliegen. Dies galt auch für ein weiteres Vorkommnis, das sich lange vor dem Bezugszeitraum ereignete: die staatliche Beihilfe, die die deutsche Porzellanindustrie erhielt und die einem nicht in die Stichprobe einbezogenen Einführer zufolge beweist, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Effizienz nicht erhöht habe(9).
(190)
Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ändern.
4.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(191)
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
F.
UNIONSINTERESSE
1.
Vorbemerkungen
(192)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.
2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(193)
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus mehr als 200 Herstellern mit Fabriken in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union, bei denen im UZ im Bereich der Produktion und des Verkaufs der gleichartigen Ware über 25000 Personen direkt beschäftigt waren.
(194)
In der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung erlitt. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union — wie Produktion, Rentabilität und Kapitalrendite — wiesen im Bezugszeitraum eine rückläufige Entwicklung auf. KMU waren davon am meisten betroffen: Im Bezugszeitraum mussten sie seit 2010 Verluste hinnehmen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in der Branche bereits unternommenen Anstrengungen ohne die Einführung von Maßnahmen für eine Erholung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichen, vielmehr könnte sich diese weiter verschlechtern.
(195)
Die Feststellungen dieser Untersuchung werden dadurch, dass bestimmte Unionshersteller bessere Ergebnisse erzielen als andere, oder durch die Lage des Wirtschaftszweigs der Union vor dem Bezugszeitraum nicht in Frage gestellt.
(196)
Es ist zu erwarten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden. Dies wiederum dürfte die wirtschaftliche Lage und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs positiv beeinflussen.
(197)
Einige Einführer brachten vor, dass die betroffene Ware im Falle der Einführung von Maßnahmen durch Waren anderer Art (als in der Union hergestellte keramische Tisch- oder Küchenartikel) ersetzt wird, z. B. durch Textilien (etwa für Geschenkartikel) oder Tischartikel aus Kunststoff, was nichtkeramische Bereiche begünstigen würde. In der Untersuchung konnte jedoch nicht bestätigt werden, dass diese Substitution ein nennenswertes Ausmaß erreichen würde.
(198)
Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren keramischer Tisch- oder Küchenartikel mit Ursprung in der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.
3.
Interesse der unabhängigen Einführer
(199)
Wie bereits in Erwägungsgrund 4 erwähnt, wurde angesichts der offensichtlich großen Zahl unabhängiger Einführer das Stichprobenverfahren angewandt.
(200)
Insgesamt bezogen die in die Stichprobe einbezogenen Einführer ihre Lieferungen im UZ im Wesentlichen aus dem betroffenen Land und beschäftigten rund 350 Personen in den Bereichen Einfuhr und Weiterverkauf keramischer Tisch- oder Küchenartikel. Die Einführer handelten mit verschiedenen Warenarten, die von Geschenkartikeln aus Porzellan über Markenware aus Steingut bis zu einfachem Haushaltsgeschirr reichten. Sie arbeiteten in unterschiedlichem Ausmaß mit der Kommission zusammen. Beispielsweise legten die beiden größten Einführer in der Stichprobe, die sich auch im Einzelhandel stark betätigen, keine vollständigen Angaben zur Rentabilität und zur Spanne zwischen den Einkaufspreisen und den Preisen für den Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer vor; einer von ihnen verweigerte sogar die Einsichtnahme in seine Buchführung. Diese Parteien legten lediglich Verrechnungs-Einkaufspreise und/oder Verrechnungs-Verkaufspreise vor. Obwohl aussagekräftige Daten wiederholt angefordert wurden, gingen keine Informationen ein, die in Bezug auf die betroffene Ware eine Schätzung der Brutto- und Nettospanne eines repräsentativen Einführers für die gesamte Stichprobe ermöglicht hätten.
(201)
Ebenso wiesen die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Einführern/Einzelhändlern eingereichten Daten in vieler Hinsicht Mängel auf, so dass eine Schätzung der Brutto- und Nettogewinnspanne der Einzelhändler der betroffenen Ware nicht möglich war. Daher ließ sich gestützt auf die Mitarbeit der in die Stichprobe einbezogenen Einführer nicht feststellen, inwieweit die EU-Lieferkette den vorgeschlagenen Antidumpingzoll und somit die Auswirkungen eines solchen Zolls auf den Einzelhandelspreis und letztlich auf die Verbraucher absorbieren könnte.
(202)
Erstens jedoch gab von den Einführern, die den Fragebogen zur Stichprobenbildung beantwortet hatten, die überwiegende Mehrheit eine Bruttospanne zwischen Einkaufs- und Weiterverkaufspreis im Bereich von 50 % bis 200 % an. Die geprüften Zahlen der nur als Einführer tätigen Unternehmen in der Stichprobe bestätigen, dass Bruttospannen in dieser Höhe repräsentativ sind. Zweitens lassen öffentlich zugängliche Informationen darauf schließen, dass die Lieferkette in der Union (d. h. die Einführer und die nachfolgenden Absatzkanäle) sehr wohl in der Lage wären, einen Antidumpingzoll zum vorgeschlagenen Satz zu absorbieren, ohne die Existenzfähigkeit der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu gefährden. Einer vor kurzem erschienenen Veröffentlichung(10) zufolge würde ein chinesischer Keramikbecher, der von EU-Vertriebsunternehmen für 0,70 USD eingekauft würde, in der EU im Einzelhandel für 3,50 USD verkauft, also mit einem Aufschlag von über 150 % für das Vertriebsunternehmen/den Einzelhändler. In diesem Szenario würden die Antidumpingzölle in der vorgeschlagenen Höhe bei den meisten Einfuhren zu einem Aufpreis von 0,16 EUR (und von 0,36 EUR bei nichtmitarbeitenden Herstellern) für die EU-Lieferkette führen, die insgesamt für diese spezifische Ware eine Bruttospanne von 2,08 EUR hätte. Der bereits in Erwägungsgrund 112 erwähnten CBI-Marktumfrage „The tableware, kitchenware and other household articles market in the EU” von 2009 zufolge bewegt sich überdies das Verhältnis der CIF-Preise frei Grenze der Union zu den Verbraucherpreisen zwischen 2,6 und 5,3.(11) Darüber hinaus haben die in die Stichprobe einbezogenen Einführer/Einzelhändler nie erklärt, dass sie keramische Tisch- oder Küchenartikel nicht mehr einführen oder verkaufen würden, wenn Antidumpingzölle verhängt würden.
(203)
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts und da ansonsten in dieser Untersuchung bisher keine weiteren zuverlässigen Informationen eingingen, wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass die Vertriebskette im Allgemeinen, einschließlich der Einführer, den Anstieg der CIF-Preise im vorgeschlagenen Ausmaß ohne größere Probleme absorbieren dürfte und dass für die Verbraucher nicht mit Preiserhöhungen zu rechnen ist. Gleichwohl werden die interessierten Parteien erneut ausdrücklich aufgefordert, weitere umfassende und nachprüfbare Angaben zu dieser Sache einzureichen, anhand deren die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Lieferkette und letztlich die Verbraucher in der nächsten Phase dieses Verfahrens weiter untersucht werden könnten.
(204)
Stellungnahmen zum Unionsinteresse gingen von mehr als 20 nicht in die Stichprobe einbezogenen Einführern ein, bei denen es sich meist um kleine Unternehmen, einen Verband des europäischen und internationalen Handels, einen Verband schwedischer Einführer und Einzelhändler, einen niederländischen Verband aus Fernost importierender Einführer und einen Einführerverband bzw. ein Einführernetzwerk mit Sitz in Deutschland handelte. Ein gängiges Argument der Einführer war die Sorge, dass sich durch Maßnahmen die Einfuhrpreise erhöhen würden und ihr Geschäft (zum Teil) schrumpfen würde, was sich allgemein negativ auf sie auswirken würde, u. a. auf ihre Gewinnspanne und Rentabilität. Diesen Argumenten konnte aufgrund der im nachstehenden Erwägungsgrund und in Erwägungsgrund 202 gezogenen Schlussfolgerungen nicht stattgegeben werden.
(205)
Mehrere Einführer brachten vor, dass bei einer Einführung von Maßnahmen mehr Arbeitsplätze bei Einführern verlorengingen als bei Unionsherstellern gerettet würden. Dem wird jedoch in anderen Darstellungen von Einführern widersprochen, in denen es heißt, dass sie Keramikartikel durch nichtkeramische Artikel (z. B. Textilien für Geschenkartikel) ersetzen könnten oder dass sie bereit wären, mehr innerhalb der Union einzukaufen.
(206)
Dem schwedischen Verband zufolge würden sich Maßnahmen negativ auf die Einführer auswirken, weil auf diese erhebliche Verwaltungskosten und Kosten für die Erschließung neuer Bezugsquellen zukämen, wenn sie Alternativen zur Einfuhr aus der VR China finden müssten. Ein Verband des europäischen und internationalen Handels wies darauf hin, dass es schwierig sei, die Anbieter zu wechseln, weil die Einführer viel in sie investiert hätten. Dies scheint jedoch einigen Einführern keine großen Sorgen zu bereiten, die es vorziehen, die Bezugsquelle wechseln zu können. Darüber hinaus legt die Tatsache, dass die angebotenen Waren und der Verbrauch in der Union sich mit der Mode wandeln, den Schluss nahe, dass die Kosten der Entwicklung neuer Waren (von neuen Anbietern) typisch für diese Branche sind.
(207)
Mehrere nicht in die Stichprobe einbezogene Einführer brachten vor, dass Fabriken in der Union nicht an der Herstellung fremder Markenware interessiert seien. Dies steht jedoch im Widerspruch zu dem Ergebnis der Untersuchung im Hinblick auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (dem zufolge diese Hersteller Markenartikel für Dritte produzierten), der Stellungnahme eines anderen Einführers und der Tatsache, dass mehrere Einführer, die Waren im Rahmen ihrer eigenen Marke vertreiben, einen Teil ihres Sortiments innerhalb der Union beschaffen.
(208)
Ein nicht in die Stichprobe einbezogener Einführer erklärte, er sei nicht willens, Produktideen, Produktdesign und Eigenentwicklungen an bestimmte konkurrierende Hersteller keramischer Tisch- oder Küchenartikel in der Union weiterzugeben. Aus der Untersuchung ging jedoch nicht hervor, dass dies generell ein Problem für Einführer darstellte. Festzuhalten bleibt, dass der betreffende Einführer Rechtsstreitigkeiten mit einigen deutschen Herstellern hatte und dass ein Teil seiner Kollektion in direktem Wettbewerb mit der von Unionsherstellern stünde.
(209)
Bestimmte Einführer behaupteten, sie könnten nicht bei Unionsherstellern einkaufen, weil diese teurer seien, keine Kapazität für kunstgewerbliche Artikel hätten, keine kurzen Produktionslaufzeiten anbieten könnten, inflexibel seien und große Einzelhändler mit einem vielfältigen Warenangebot mangels angemessener Organisation nicht den Erwartungen entsprechend bedienen könnten; hinzu komme in vielen Fällen, dass es bestimmte Produktionsprozesse, Qualitäten, Dekorationstypen oder Formen nicht gebe. Diese Parteien argumentierten, dass die Probleme besonders groß seien im Hinblick auf kunstgewerbliche und werbeorientierte Artikel (z. B. Tonwaren), bestimmte in Lizenz verkaufte Markenwaren, die Herstellung bestimmter eingetragener Gebrauchsmuster und spezieller Beilagen- oder Serviergefäße für das Gaststättengewerbe (z. B. Porzellanartikel mit großem Fassungsvermögen). Einige Parteien erklärten, sie hätten zu der Einfuhr aus der VR China keine Alternative. In der Untersuchung wurde allerdings festgestellt, dass die meisten Einführer, die Angaben vorlegten, keramische Tisch- oder/oder Küchenartikel durchaus aus verschiedenen Quellen beziehen, auch von Unionsherstellern, und zwar in einem breiten Sortiments- und Qualitätsspektrum. Darüber hinaus bieten die Unionshersteller ein breites Warenspektrum an und verfügen über die nötige Produktionskapazität, um mehr auf dem Unionsmarkt zu verkaufen.
(210)
Zusammenfassend lässt sich der Schluss ziehen, dass sich die Einführung von Maßnahmen möglicherweise durchaus negativ auf die Finanzlage bestimmter Einführer auswirken könnte. Im Durchschnitt jedoch dürfte sich dieser negative Effekt in der Gesamtsituation der Einführer finanziell nicht nennenswert niederschlagen. Im Allgemeinen wird damit gerechnet, dass die Einführer die Preiserhöhungen (teilweise) absorbieren und/oder (teilweise) den Zoll an ihre Abnehmer (d. h. Großhändler, Vertriebsunternehmen, Einzelhändler) weitergeben können, vor allem weil die Zölle die Hauptbezugsquelle am Markt betreffen. Die Untersuchung ergab, dass bei den Einführern, die Angaben vorlegten und gleichzeitig als Einzelhändler tätig waren, die betroffene Ware nur einen äußerst geringen Anteil an ihrer gesamten Geschäftstätigkeit ausmacht. Anhand der von diesen Parteien eingereichten Informationen ließ sich das Ausmaß, in dem diese eine Erhöhung des Einkaufspreises durch die vorgeschlagenen Zollsätze absorbieren könnten, nicht genau quantifizieren, doch wie in den Erwägungsgründen 202-203 erläutert, deuten die bisher gesammelten Informationen nicht darauf hin, dass diese Parteien dazu überhaupt nicht in der Lage wären.
(211)
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe keinen erheblichen Nachteil für die Situation der unabhängigen Einführer der betroffenen Ware hat.
4.
Interesse anderer Branchen
(212)
Mehrere Einführer brachten vor, dass sich die Einführung von Maßnahmen wahrscheinlich negativ auf die Geschäftspartner der Einführer, von Endbearbeitungs- und Dekorationsbetrieben bis zu Großhändlern, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändlern, auswirke. Sie argumentierten, durch die Einführung von Maßnahmen könnten bei den vor- und nachgeschalteten Unternehmen wie Designern oder Logistikbetrieben mehr Arbeitsplätze verlorengehen als im Wirtschaftszweig der Union erhalten/geschaffen würden. Einige Einführer äußerten darüber hinaus, dass auch der Geschenkartikelbereich, die Werbebranche, das Hotel- und Gaststättengewerbe, die gewerbliche Gemeinschaftsverpflegung und gewerbliche Verbraucher allgemein von einer Verknappung der Waren direkt betroffen wären. Dies würde in kurzer Zeit zu einer Verschärfung des Preiswettbewerbs auf der Ebene von großen Werkverkaufsstellen führen. Einrichtungen, die in der Regel nur knapp mit ihren Haushaltsmitteln zurechtkommen, wie Pflegeeinrichtungen, würden ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen. Ferner brachten einige Parteien vor, Antidumpingmaßnahmen würden zu einer Verknappung der Rohstoffe für künstlerische und andere kreative Tätigkeiten wie in der Porzellanmalerei oder bei kunsthandwerklichen Workshops führen.
(213)
All diese Vorbringen wurden für nicht gerechtfertigt befunden. Zum einen scheinen die Äußerungen dieser Einführer denjenigen in ihren Stellungnahmen zu widersprechen, in denen sie andeuten, sie könnten keramische durch nichtkeramische Artikel (z. B. Textilien als Geschenkartikel) ersetzen, und somit jedenfalls auf ihre zuvor erwähnten üblichen Geschäftspartner zurückgreifen. Außerdem ist damit zu rechnen, dass die dem Wirtschaftszweig der Union vor- und nachgeschalteten Unternehmen von der Einführung von Maßnahmen profitieren. Zum anderen ließ sich in der Untersuchung nicht der Schluss ziehen, dass es zu einer Verknappung der Waren käme, wenn die Einfuhren aus der VR China zu nicht gedumpten Preisen konkurrierten. Die Maßnahmen werden so zugeschnitten, dass mit fairen Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter keramischer Tisch- oder Küchenartikel zu rechnen ist und Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht unangemessen beschränkt werden. Was die erwähnte Verschärfung des Preiswettbewerbs betrifft, so könnte man dies auch als einen positiven Effekt betrachten, beispielsweise für Einrichtungen, die in der Regel nur knapp mit ihren Haushaltsmitteln zurechtkommen, wie Pflegeeinrichtungen.
(214)
Nach Einschätzung des schwedischen Verbands würden sich Maßnahmen negativ auf die Wirtschaftslage des Groß- und Einzelhandels in Schweden auswirken. Hier wird mit einem Rückgang von 2 % bis 3 % bei der Beschäftigung (für junge Arbeitnehmer noch mehr) und von 20 % bei den Einfuhren gerechnet. Die erwähnten Auswirkungen erscheinen jedoch überschätzt. Anzumerken ist dabei, dass keiner der Einführer, die gleichzeitig als Einzelhändler tätig sind und im Zusammenhang mit der Untersuchung Angaben machten, äußerte, dass er im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen die gesamte Ware aus seinem Sortiment nehmen werde. Die von einem von ihnen vorgelegten Prognosen zur Zahl der Arbeitsplätze bei Einführung von Maßnahmen sind im Grunde dieselben wie ohne Maßnahmen.
(215)
Die CCCLA verwies auf eine dänische Studie, der zufolge Verwender in der Union für jeden Euro, den Unionshersteller aufgrund handelspolitischer Schutzmaßnahmen gewinnen würden, bis zu über 60-mal so viel zahlen müssten. Diese Aussage ist jedoch sehr allgemein, sie bezieht sich nicht konkret auf diese Untersuchung und es gibt keinen Beleg dafür, dass es in diesem Untersuchungsverfahren tatsächlich zu der erwähnten Auswirkung käme.
(216)
Ein Anbieter, der für große Einzelhandelsfirmen in der ganzen Welt spezielle Werbemaßnahmen arrangiert, brachte vor, dass sein Unternehmen für Einzelhandelswerbung große Mengen für Aktionen benötige, die nur wenige Monate liefen. Dieser Partei zufolge, die etwa zwei Drittel der Waren aus Asien, vor allem aus der VR China, bezieht, würde ein empfindlicher Zoll sie der Möglichkeit berauben, künftig zu Sonderangebotspreisen zu verkaufen. Einzuräumen ist, dass sich Antidumpingzölle negativ auf diese Geschäftsart auswirken können. Die Zölle bezwecken allerdings nicht, Waren aus der VR China vom Markt auszuschließen. Außerdem deckten in den vergangenen drei Jahren Unionshersteller 33 % des Bedarfs, den die genannte Partei als schwankende Nachfrage bezeichnete.
(217)
In dieser vorläufigen Phase wird daher der Schluss gezogen, dass die Vorteile, die im Rahmen dieser Untersuchung durch die Verhinderung einer Schädigung mittels der Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware erzielt würden, nicht von den möglicherweise negativen Auswirkungen auf einige andere Branchen aufgewogen werden können.
5.
Interesse der Verbraucher (der privaten Haushalte)
(218)
Keine Parteien, die die Interessen von Endabnehmern vertreten (z. B. Verbraucherverbände), reichten Stellungnahmen ein.
(219)
Angesichts der öffentlich zugänglichen Daten wird jedoch, wie unter Erwägungsgrund 202 bereits erwähnt, vorläufig der Schluss gezogen, dass Maßnahmen in Höhe der vorgeschlagenen Zollsätze von der Lieferkette absorbiert werden und sich daher nicht in höheren Verbraucherpreisen auf der Einzelhandelsebene niederschlagen werden.
(220)
Die CCCLA und mehrere Parteien, die die Interessen von Einführern und Einzelhändlern vertreten, brachten vor, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen die EU-Verbraucher am meisten beeinträchtigen würde. In der Union stellten Bezieher niedriger Einkommen den höchsten Anteil der Verbraucher; sie würden mit einer begrenzteren Auswahl und höheren Preisen ohne jeden zusätzlichen Wert konfrontiert — und dies bei einer prekären Wirtschaftslage in der EU. Bei dieser Ware gebe es psychologische Preisbarrieren, bei deren Überschreiten Verbraucher nicht mehr kaufen würden. Bestimmte Warentypen würden vom Markt verschwinden oder durch andere Materialien wie Kunststoff, Melamin, Metall oder Holz ersetzt. Bei diesen Optionen würde es sich im Allgemeinen um weniger umweltfreundliche Waren handeln. Ferner wurde vorgebracht, auch die Auswahl würde begrenzt, da betroffene Einfuhren, die mehr als 60 % der Nachfrage deckten, vom Unionsmarkt ferngehalten würden und gleichzeitig aufgrund des mangelnden Angebots die Preise steigen würden. In ähnlicher Weise argumentierten einige Parteien, dass die Kunden in der unmittelbaren Nachbarschaft einkauften, dass die Unionshersteller aber weder in der Lage noch willens seien, preisgünstige Waren in räumlicher Nähe zu den Verbrauchern anzubieten. Die Tatsache, dass deutsche Hersteller größere Standardmengen zu einem günstigen Preis anbieten können, decke nicht den Bedarf am Unionsmarkt, wo Vielfalt im Einklang mit wechselnden Modetrends gefragt sei. In einigen Stellungnahmen wurde unterstrichen, dass die Einfuhren aus der VR China, sollten sie weiter am Unionsmarkt präsent sein, in erheblich geringeren Mengen und zu deutlich höheren Preisen vorhanden sein dürften, was in erster Linie auf höhere Löhne in der VR China und auf die zusätzlichen Zölle zurückzuführen sei. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass künftige Generationen mit dieser Ware nicht vertraut werden könnten, wenn sie nicht erschwinglich sei.
(221)
Was die Vorbringen bezüglich einer begrenzteren Auswahl angeht, wird darauf hingewiesen, dass die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union eine ausgesprochen breite Warenpalette auf verschiedenen Marktsegmenten und über diverse Absatzkanäle anbietet. Die Maßnahmen dürften dem Wirtschaftszweig der Union helfen, sein Potenzial voll auszuschöpfen und den Markt mit seinen Waren weiter zu bereichern. Darüber hinaus gab keiner der Einführer, die gleichzeitig als Einzelhändler tätig sind, an, er erwäge vielleicht, bei Einführung von Antidumpingzöllen die Ware völlig aus seinem Sortiment zu nehmen.
(222)
Was die Behauptung von Preissteigerungen angeht, so sollen durch die Untersuchung faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen, nicht aber Waren aus der VR China vom Unionsmarkt ausgeschlossen werden. Objektiv ließen sich keine Preisgrenzen feststellen, oberhalb deren Verbraucher diese Art von Ware nicht mehr kaufen würden. Darüber hinaus wird im Allgemeinen nicht erwartet, dass Einführer — die durch Preislisten häufig für mindestens ein Jahr gebunden sind — die Preiserhöhungen kurzfristig an ihre Abnehmer weitergeben können. Noch wichtiger ist, dass angesichts der Höhe der Maßnahmen und des deutlichen Unterschieds zwischen dem Einfuhr- und dem Weiterverkaufspreis die Verwender und Verbraucher wahrscheinlich keine wesentlich höheren Preise zahlen werden: Der Zoll wird auf Basis des CIF-Einfuhrpreises berechnet, und die Einzelhandelspreise stellen ein Mehrfaches des Einfuhrpreises dar. Somit dürfte der Zoll höchstwahrscheinlich von der Lieferkette zwischen Einführer und Endverbraucher absorbiert werden. Sollte es zu Preiserhöhungen kommen, werden diese gering ausfallen und die Auswahl für den Verbraucher nicht beeinflussen. Es wird nicht damit gerechnet, dass Antidumpingmaßnahmen künftige Generationen vom Kauf keramischer Tisch- oder Küchenartikel abhalten werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten kann.
(223)
Es war auch nicht festzustellen, dass sich Maßnahmen nennenswert auf die für Küchen- und Tischartikel verwendeten Materialien auswirken würden. Die Art des Materials gibt nicht immer den Ausschlag, wenn es beispielsweise um die Auswahl eines keramischen Geschenkartikels geht. Es ist jedoch klar, dass Materialien nicht immer ausgetauscht werden können: Beispielsweise sehen die EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelkontaktmaterial bestimmte Anforderungen an Materialien, welche mit Lebensmitteln in Berührung kommen, vor. Anzumerken bleibt ferner, dass nach Auffassung eines fest etablierten Einführers, der gleichzeitig als Einzelhändler tätig ist, die Menschen auch weiterhin von keramischen Tellern statt von solchen aus anderen Materialien essen werden; seine Expansionspläne sind entsprechend zugeschnitten.
(224)
Den Vorbringen bezüglich Versorgungsproblemen kann nicht stattgegeben werden, denn zum einen ist die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen mit fairen Preisen nicht gleichbedeutend mit der völligen Beseitigung der Einfuhren aus der VR China. Im Gegenteil: Alle weltweit agierenden Wirtschaftsbeteiligten dürften von faireren Handelsbedingungen profitieren. Zum anderen wurde festgestellt, dass die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union den Gesamtverbrauch in der Union derzeit zu einem Drittel decken kann, nicht die Vorgabe in Frage stellt, dass Einfuhren aus der VR China zu nicht gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen sollten. Sowohl die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union als auch die Tatsache, dass er im Bezugszeitraum nicht voll ausgelastet war, sprechen dafür, dass die Unionshersteller durchaus mehr am Unionsmarkt verkaufen könnten, würden gedumpte Einfuhren ferngehalten. Auch sollte nicht vergessen werden, dass die VR China nicht die einzige Bezugsquelle für Einfuhren in die Union ist.
(225)
Sowohl eine von der CCCLA erwähnte dänische Studie als auch eine von einem schwedischen Verband erwähnte schwedische Untersuchung deuten darauf hin, dass Antidumpingmaßnahmen die Verbraucher im Allgemeinen teuer zu stehen kommen. Diese Aussagen sind jedoch sehr allgemein, sie beziehen sich nicht konkret auf diese Untersuchung und es gibt keinen Beleg dafür, dass es in diesem Untersuchungsverfahren tatsächlich zu der erwähnten Auswirkung käme.
(226)
Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass sich die Einführung von Maßnahmen insgesamt nicht wesentlich auf die Verbraucher, z. B. private Haushalte, auswirken würde.
6.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(227)
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren keramischer Tisch- oder Küchenartikel mit Ursprung in der VR China sprechen.
(228)
Die Überlegungen mehrerer Parteien — nämlich dass Antidumpingzölle allgemein deren Anstrengungen zur Weitergabe einiger Wertvorstellungen der Union an nicht der EU angehörende Länder, beispielsweise die Verbesserung der Sozialstandards der Lieferanten, Programme zur Bekämpfung der Kinderarbeit oder zur umweltpolitischen und allgemeinen Entwicklung, beeinträchtigten — können diese Schlussfolgerung nicht aufwiegen. Diese Aspekte können das Ziel, durch die Verteidigung der Unionsproduktion gegen internationale Handelsverzerrungen wie Dumping einen offenen und fairen Handel zu erreichen, indem man handelspolitische Schutzinstrumente gemäß EU-Rechtsvorschriften und WTO-Regeln anwendet, nicht in Frage stellen.
(229)
Ungeachtet des Vorstehenden kann diese vorläufige Bewertung im auf Stellungnahme interessierter Parteien hin eine weitere sorgfältige Analyse erfordern.
G.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(230)
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(231)
Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.
(232)
Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Wie in Erwägungsgrund 135 erläutert, werden vorläufig 6 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß hätte erzielen können.
(233)
Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Bei der Festsetzung des nicht schädigenden Preises wurde vom Preis ab Werk die tatsächliche Gewinnspanne abgezogen und dem so ermittelten Kostendeckungspreis des Wirtschaftszweigs der Union die obengenannte Gewinnspanne von 6 % aufgeschlagen.
(234)
Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Waren. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.
2.
Vorläufige Maßnahmen
(235)
Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.
(236)
Ausgehend davon wurden die Antidumpingzollsätze festgelegt, in diesem Fall in Höhe der Dumpingspannen.
(237)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(238)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(12) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
(239)
Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nichtmitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
(240)
Eine Partei forderte, dass Maßnahmen, sofern solche eingeführt würden, in Form eines Mindestpreises festgelegt werden sollten. Die Partei führte an, dass Wertzollsätze insbesondere Abnehmer in Mitleidenschaft ziehen würden, die eingeführte Waren von hoher Qualität und/oder hohem Gewicht kauften. Die Untersuchung ergab jedoch, dass angesichts des unter die Warendefinition fallenden Artikelspektrums keine andere Art von Maßnahmen passender gewesen wäre.
(241)
Aus diesen Gründen belaufen sich die festgestellte Dumpingspanne und die festgestellte Schadensspanne sowie der vorläufige Zollsatz auf folgende Werte:
H.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(242)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung sind vorläufig und müssen im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. C 44 vom 16.2.2012, S. 22.

(3)

Siehe auch den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, Brüssel, 8.6.2012 KOM(2012) 270 final, 2012/0145(COD).

(4)

Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P, Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat.

(5)

Urteile des Gerichts vom 18. September 2012 in der Rechtssache T-156/11, Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd/Rat, Absatz 167 (noch nicht veröffentlicht) und vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-170/09, Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd/Rat, Absatz 53 (noch nicht veröffentlicht).

(6)

Die öffentlich zugängliche CBI-Marktumfrage „The tableware, kitchenware and other household articles market in the EU, November 2009” verwies auf eine Reihe von Tendenzen (demografische, gesellschaftliche, kulturelle und technische Entwicklungen sowie Modetrends), welche der Studie zufolge für eine weiterhin starke Position von Keramikprodukten auf dem Unionsmarkt für Tisch- oder Küchenartikel sorgen werden, der insgesamt wachsen soll. Die angegebenen Gründe reichen von der steigenden Nachfrage nach informelleren Tisch- oder Küchenartikeln, insbesondere nach einfach zu handhabenden Gebrauchsartikeln, neuen Produkten und neuen Produktdesigns bis zur veränderten Größe der Haushalte. Im Rahmen der laufenden Untersuchung erklärte ein großer Einführer der Stichprobe, der auch Einzelhändler ist, ebenfalls, er gehe von einem anhaltend hohen Verbrauch in der Zukunft aus, da die Menschen weiterhin lieber von Keramiktellern als von sonstigem Geschirr äßen, und kündigte ehrgeizige Expansionspläne auf diesem Gebiet an.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 36 (Erwägungsgrund 292).

(8)

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52011XC1129(02):DE:NOT

(9)

Rechtssache T-20/03 — Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission.

(10)

„Dumping case likely to harm ceramic makers” , China Daily, 17. Februar 2012.

(11)

Hierzu sei angemerkt, dass die von der genannten Marktumfrage erfasste Produktpalette breiter ist als die Warendefinition dieser Untersuchung, denn sie umfasst auch Artikel aus Kunststoff, Holz, Glas oder Metall sowie Besteck.

(12)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.