Artikel 2 VO (EU) 2012/1078

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2004/49/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)
„Managementsystem” entweder die Sicherheitsmanagementsysteme der Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreiber gemäß Artikel 3 Buchstabe i der Richtlinie 2004/49/EG, die den Anforderungen des Artikels 9 und des Anhangs III der genannten Richtlinie entsprechen, oder das Instandhaltungssystem von für die Instandhaltung zuständigen Stellen, das den Anforderungen des Artikels 14a Absatz 3 der genannten Richtlinie entspricht;
b)
„Kontrolle” die von den Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreibern oder für die Instandhaltung zuständigen Stellen getroffenen Vorkehrungen für die Überprüfung der korrekten Anwendung und Effektivität ihres Managementsystems;
c)
„Schnittstellen” die Schnittstellen entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4.

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