ANHANG IV VO (EU) 2012/1079
TEIL A
- 1.
- Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten bzw. ihrer Gebrauchstauglichkeit gemäß den Leistungsanforderungen dieser Verordnung beim Betrieb in einer Prüfumgebung.
- 2.
- Die Anwendung des in Teil B beschriebenen Moduls durch den Hersteller wird als geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren betrachtet, um die Konformität der Komponenten sicherzustellen und zu erklären. Gleichwertige oder strengere Verfahren sind ebenfalls zulässig.
TEIL B
- 1.
- Dieses Modul beschreibt das Verfahren, mit dem der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener Bevollmächtigter, der den in Nummer 2 aufgeführten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und sicherstellt, dass die betreffenden Komponenten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener Bevollmächtigter muss eine schriftliche Erklärung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abgeben.
- 2.
- Der Hersteller muss die in Nummer 4 beschriebenen technischen Unterlagen erstellen. Er oder sein in der Union niedergelassener Bevollmächtigter bewahrt die Unterlagen für Kontrollen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden und zur Einsichtnahme durch Flugsicherungsorganisationen, die diese Komponenten in ihre Systeme integrieren, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Herstellung der letzten Komponente auf. Der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener Bevollmächtigter unterrichtet die Mitgliedstaaten, wo und wie die technischen Unterlagen verfügbar sind.
- 3.
- Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, benennt er die Person(en), die die Komponenten in der Union in Verkehr bringt (bringen). Diese Person(en) unterrichtet (unterrichten) die Mitgliedstaaten, wo und wie die technischen Unterlagen verfügbar gemacht werden können.
- 4.
- Die technischen Unterlagen müssen die Konformität der Komponenten mit den Anforderungen der Verordnung nachweisen. Sie müssen in dem für die Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise der Komponenten abdecken.
- 5.
- Der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener Bevollmächtigter muss eine Kopie der Erklärung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit zusammen mit den technischen Unterlagen aufbewahren.
TEIL C
- 1.
-
Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht. Insbesondere gilt Folgendes:
- —
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Bei der Prüfung der Kommunikationssysteme ist nachzuweisen, dass der Kanalabstand von 8,33 kHz für die Sprachkommunikation gemäß Artikel 4 verwendet wird und die Leistung der Sprachkommunikationssysteme mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 7 entspricht.
- —
-
Bei der Prüfung von Systemen für die Flugdatenverarbeitung ist nachzuweisen, dass die in Artikel 7 Absatz 2 beschriebenen Funktionsmerkmale ordnungsgemäß eingehalten werden.
- 2.
- Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
- 3.
- Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.
- 4.
-
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:
- —
-
Beschreibung der Durchführung;
- —
-
Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.
- 5.
-
Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:
- —
-
eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung festlegen, die dem betrieblichen Kontext entspricht;
- —
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sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;
- —
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feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;
- —
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die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;
- —
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für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;
- —
-
die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen;
- —
-
den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.
- 6.
- Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit dieser Verordnung entsprechen.
- 7.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.
TEIL D
- 1.
-
Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht. Insbesondere gilt Folgendes:
- —
-
Bei der Überprüfung der Kommunikationssysteme ist nachzuweisen, dass der Kanalabstand von 8,33 kHz für die Sprachkommunikation gemäß Artikel 4 verwendet wird und die Leistung der Sprachkommunikationssysteme mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 7 entspricht.
- —
-
Bei der Prüfung von Systemen für die Flugdatenverarbeitung ist nachzuweisen, dass die in Artikel 7 Absatz 2 beschriebenen Funktionsmerkmale ordnungsgemäß eingehalten werden.
- 2.
- Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
- 3.
- Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.
- 4.
-
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:
- —
-
Beschreibung der Durchführung;
- —
-
Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.
- 5.
- Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.
- 6.
-
Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:
- —
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sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;
- —
-
feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;
- —
-
die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;
- —
-
für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;
- —
-
die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen;
- —
-
den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.
- 7.
- Die benannte Stelle gewährleistet, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.
- 8.
- Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.
- 9.
- Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.
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