Artikel 13 VO (EU) 2012/1081
(1) Allgemeine offene Genehmigungen können Museen oder anderen Einrichtungen zur vorübergehenden Ausfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung erteilt werden, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr aus der Union für eine Ausstellung in einem Drittland in Frage kommen.
(2) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden davon überzeugt sind, dass die Einrichtung die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass die Waren in gutem Zustand wieder in die Union zurückkehren. Die Genehmigung kann für jede vorübergehende Ausfuhr von Waren der ständigen Sammlung in beliebiger Zusammenstellung verwendet werden. Sie gilt auch für mehrere verschiedene Zusammenstellungen von Waren, die nacheinander oder gleichzeitig ausgeführt werden.
(3) Die Geltungsdauer einer solchen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.
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