Artikel 5 VO (EU) 2012/1081

Der Vordruck umfasst drei Blätter:

a)
Blatt 1 ist das Antragsformular und trägt die Nummer 1;
b)
Blatt 2 ist für den Inhaber bestimmt und trägt die Nummer 2;
c)
Blatt 3, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt werden muss, trägt die Nummer 3.

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