Artikel 7 VO (EU) 2012/1081
Die Blätter der Ausfuhrgenehmigung, die zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden müssen, sind:
- a)
- das Blatt für den Inhaber;
- b)
- das Blatt, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt wird.
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