Artikel 6 VO (EU) 2012/1088
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.
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