Präambel VO (EU) 2012/109

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Einträgen 28 bis 30 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von jenen Stoffen untersagt, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, beziehungsweise von jenen Gemischen, in denen solche Stoffe in einer Konzentration, die die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte übersteigt, enthalten sind. Die betreffenden Stoffe sind in Anhang XVII Anlagen 1 bis 6 aufgeführt.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(2) wurde am 5. September 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission(3) geändert und um eine Reihe von neu eingestuften CMR-Stoffen ergänzt. Die Anlagen 1 bis 6 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten daher geändert werden, um sie an die Einträge für CMR-Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 anzugleichen.
(3)
Nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 können für CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B als solche, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis Beschränkungen der Verwendung durch Verbraucher vorgeschlagen werden.
(4)
Eine Reihe von Bor-Verbindungen hat sich als fortpflanzungsgefährdend erwiesen und wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 als fortpflanzungsgefährdend, Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie Repr. 1B, Gefahrenhinweis H360FD, eingestuft. Laut einer im Auftrag der Kommission durchgeführten Marktstudie(4) über die Verwendung von Boraten in an die breite Öffentlichkeit verkauften Gemischen werden Natriumperborat-Tetra- und -Monohydrat in Waschmitteln und Haushaltsreinigern in Konzentrationen verwendet, die über den in der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerten liegen.
(5)
Am 29. April 2010 gab der Ausschuss für Risikobeurteilung (Risk Assessment Committee — RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eine Stellungnahme über die Verwendung von Bor-Verbindungen in fotografischen Anwendungen(5) ab. Der RAC wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es weitere mögliche Quellen gebe, die zu der Bor-Exposition der Verbraucher insgesamt beitrügen, und dass diese zusätzlichen Quellen auch bei der Risikobeurteilung von Bor-Verbindungen berücksichtigt werden müssten. Multiple Quellen für die Bor-Exposition von Verbrauchern wurden in vorausgegangenen Risikobeurteilungen außer Acht gelassen, was mit der derzeit herrschenden Besorgnis in Zusammenhang mit multiplen Expositionsquellen im Allgemeinen unvereinbar ist.
(6)
Natriumperborat-Tetra- und -Monohydrat werden hauptsächlich als Bleichmittel in Waschmitteln und Mitteln zum maschinellen Geschirrspülen verwendet. Der zum Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat, der für die Durchführung der Risikobewertung für Natriumperborat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(6) zuständig ist, hat gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur ein Dossier nach Anhang XV dieser Verordnung vorgelegt. Aus der 2007 veröffentlichten Risikobewertung ging hervor, dass die Verwendung von Natriumperborat in Waschmitteln und Haushaltsreinigern bei getrennter Betrachtung als Einzelquelle für die Exposition gegenüber Bor kein unannehmbares Risiko für die breite Öffentlichkeit mit sich bringt. Weil es jedoch multiple Quellen für die Exposition der breiten Öffentlichkeit gegenüber Bor gibt, worauf der RAC 2010 in seiner Stellungnahme hinwies, und weil Bor fortpflanzungsgefährdend ist, ist es wünschenswert, die Exposition der breiten Öffentlichkeit gegenüber Bor zu verringern. Da zudem eine beträchtliche Anzahl von Verbrauchern von einer Bor-Exposition durch Haushaltsreiniger und Waschmittel betroffen ist und es Alternativen zu Perboraten für diese Anwendungen gibt, ist es zweckmäßig, die Verwendung von Perboraten in Haushaltsreinigern und Waschmitteln zu beschränken. Damit sich einige Hersteller jedoch umstellen und, falls erforderlich, die Bor-Verbindungen in diesen Anwendungen durch Alternativen ersetzen können, ist eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung zu gewähren.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)

ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1.

(4)

http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/files/docs_studies/final_report_borates_en.pdf

(5)

http://echa.europa.eu/home_en.asp

(6)

ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

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