Präambel VO (EU) 2012/1100
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates(2) werden die im Beschluss 2011/72/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
- (2)
- Der Beschluss 2012/724/GASP des Rates(3) sieht eine Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP vor, um eine Freigabe eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen zu ermöglichen, wenn diese benötigt werden, um einer in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen oder berhördlichen Enscheidung oder einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung nachzukommen.
- (3)
- Artikel 9 der Verordnung des Rates (EU) Nr. 101/2011 betrifft die Übermittlung von Informationen durch Personen, Organisationen und Einrichtungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, welche der Kommission zu übermitteln sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Nach Artikel 9 Absatz 2 sind die übermittelten oder erhaltenen Informationen nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Dies sollte jedoch Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den einschlägigen Behörden Tunesiens und anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
- (2)
ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.
- (3)
Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.
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