Artikel 1 VO (EU) 2012/1113

In den Zusätzlichen Anmerkungen zu Teil II Abschnitt V Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird zwischen Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 27101971 bis 27101999 oder 27102090. und der Zusätzlichen Anmerkung 3 der folgende Buchstabe g eingefügt:

g)
„die Biodiesel enthalten” bedeutet, dass die Waren der Unterposition 271020 einen Mindestgehalt an Biodiesel, d. h. an Fettsäuremonoalkylestern (FAMAE) von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, von 0,5 % vol haben (Bestimmung mit der Testmethode EN 14078).

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