Artikel 2 VO (EU) 2012/1119

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang genannten Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 20. Juni 2013 gemäß den vor dem 20. Dezember 2012 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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