Präambel VO (EU) 2012/1136

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangquoten für das Jahr 2011 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(2)
Die Fangquoten für das Jahr 2012 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(3)
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012(2) der Kommission wurden Abzüge von den Fangquoten für 2012 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung dieser Bestände in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.
(5)
In manchen Fällen liegen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 offensichtlich über der angepassten Quote für das Jahr 2012 und können somit nicht in vollem Umfang an dieser Quote vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C 72/07(3) sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 ist daher entsprechend zu ändern.
(7)
Bei manchen Mitgliedstaaten konnten im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2012 nicht über solche Quoten verfügten.
(8)
Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, sollte gemäß der Mitteilung Nr. 2012/C 72/07 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen werden. Solche Abzüge sollten vorzugsweise an Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden, die die Quote überfischt hat, wobei darauf zu achten ist, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu verhindern gilt.
(9)
Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Abzüge sollten unbeschadet der Kürzungen gelten, die gemäß folgenden Rechtsakten bei den Quoten für 2012 vorzunehmen sind:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 52.

(3)

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.