Präambel VO (EU) 2012/1142
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b und auf Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 23. November 2012 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. Am 25. November 2012 beschloss er, fünf weitere natürliche Personen aus der Liste zu streichen. Zudem beschloss er am 15. November 2012, neun Einträge in der Liste zu ändern.
- (3)
- Slowenien hat die Änderung der Adressangabe seiner zuständigen Behörden beantragt.
- (4)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten.
- (5)
- Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollten daher entsprechend aktualisiert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
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