ANHANG VO (EU) 2012/1145

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Sterile Reinigungstücher aus Vliesstoff, in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht.

Die Reinigungstücher sind unter anderem mit entmineralisiertem Wasser, Reinigungsmittel und reinigendem Hautpflegemittel getränkt.

Die Ware enthält keinen Alkohol.

Nach den vorgelegten Angaben ist die Ware zur Reinigung von Händen und Gesicht bestimmt.

34011100

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3401 und 34011100.

Da die Reinigungstücher mit Reinigungsmittel getränkt sind, das der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist eine Einreihung in die Positionen 3304 und 3307 ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen, in die Position 3401 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 3401 Abschnitt IV).

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