ANHANG VO (EU) 2012/1148

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden in der Lebensmittelkategorie 14.2.8 „Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %” folgende Einträge in numerischer Reihenfolge eingefügt:

E 220-228 Schwefeldioxid — Sulfite 20 (3) nur in Getränken aus fermentiertem Traubenmost

Geltungsbeginn:

Ab 25. Dezember 2012

E 405 Propylenglycolalginat 100 nur in Getränken aus fermentiertem Traubenmost

Geltungsbeginn:

Ab 25. Dezember 2012

(3):
Die Höchstmengen werden berechnet als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen, ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.

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