Präambel VO (EU) 2012/1149

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.
(2)
Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2) geändert werden.
(3)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(4)
Es wurde beantragt, die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) als Antioxidationsmittel in Füllungen für trockene Teigwaren zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.
(5)
Antioxidationsmittel sind Stoffe, die Lebensmittel gegen den Abbau durch Oxidation schützen, der sich etwa in Ranzigkeit von Fett oder in Farbveränderungen äußert. Extrakt aus Rosmarin (E 392) in Füllungen trockener Teigwaren verbessert die Stabilität von Fetten und Ölen in der Rezeptur (etwa Pflanzenöl, Fett in Fleisch, Käse und Molkereiprodukten) während der gesamten Haltbarkeitsdauer der Produkte. Der Geschmack gefüllter trockener Teigwaren bleibt ohne organoleptische Defekte und Geschmacksfehler durch Fettoxidation stabiler.
(6)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin als Lebensmittelzusatzstoff bewertet(3). Ausgehend von den Sicherheitsmargen, die mithilfe der NOAEL-Werte(4) (Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung) aus den verschiedenen Studien, in denen allgemein der NOAEL-Wert der jeweils höchste geprüfte Dosiswert war, festgelegt wurden, und unter Zugrundelegung einer konservativen ernährungsbedingten Exposition wurde geschlossen, dass die Verwendung des in der wissenschaftlichen Stellungnahme beschriebenen Extrakts aus Rosmarin bei den vorgesehenen Verwendungen und in der vorgesehenen Konzentration kein Sicherheitsrisiko darstellt. Die zusätzliche Aufnahme aufgrund der neuen Verwendung in Füllungen trockener Teigwaren trägt nicht wesentlich zur Gesamtaufnahme bei. Es ist daher angebracht, die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) als Antioxidationsmittel in Füllungen trockener Teigwaren zuzulassen.
(7)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) als Antioxidationsmittel in Füllungen für trockene Teigwaren keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.
(8)
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union(5) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) in Füllungen für trockene Teigwaren vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diese Verwendung des genannten Lebensmittelzusatzstoffs ein früheres Geltungsdatum festzulegen.
(9)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)

The EFSA Journal (2008) 721, 1-29.

(4)

NOAEL (No Observed Adverse Effect Level — Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung) ist die Dosis oder Konzentration eines Stoffes, bei der keine schädliche Wirkung festgestellt wird.

(5)

ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.

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