Artikel 10 VO (EU) 2012/1151

Einspruchsgründe

(1) Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Absatz gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass

a)
die Bedingungen des Artikels 5 und des Artikels 7 Absatz 1 nicht eingehalten sind;
b)
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens mit Artikel 6 Absätze 2, 3 oder 4 nicht vereinbar wäre;
c)
sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden oder
d)
der Name, dessen Eintragung beantragt wird, eine Gattungsbezeichnung ist.

(2) Die Gründe für den Einspruch werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

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