Artikel 26 VO (EU) 2012/1151
Vereinfachtes Verfahren
(1) Auf Antrag einer Vereinigung kann ein Mitgliedstaat spätestens am 4. Januar 2016 der Kommission die Namen der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten mitteilen, die die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.
Bevor der Mitgliedstaat einen Namen übermittelt, leitet er ein Einspruchsverfahren gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 ein.
Wird im Laufe dieses Verfahrens nachgewiesen, dass der Name auch für vergleichbare Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen bzw. ähnlichen Namen verwendet wird, so kann er durch eine Angabe zur Feststellung der traditionellen oder der besonderen Merkmale des Erzeugnisses ergänzt werden.
Eine Vereinigung eines Drittlandes kann der Kommission diese Namen entweder direkt oder über die Behörden ihres Landes übermitteln.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Namen gemäß Absatz 1 zusammen mit den Spezifikationen für jeden dieser Namen binnen zwei Monaten nach ihrem Erhalt im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Es gelten die Artikel 51 und 52.
(4) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens nimmt die Kommission gegebenenfalls Anpassungen der Einträge des in Artikel 22 genannten Registers vor. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 19.
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