Artikel 38 VO (EU) 2012/1151

Überwachung der Verwendung des Namens auf dem Markt

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und die Anschriften der in Artikel 36 genannten zuständigen Behörden. Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.

Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, und ergreifen im Fall von Verstößen alle notwendigen Maßnahmen.

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