Artikel 38 VO (EU) 2012/1151
Überwachung der Verwendung des Namens auf dem Markt
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und die Anschriften der in Artikel 36 genannten zuständigen Behörden. Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.
Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, und ergreifen im Fall von Verstößen alle notwendigen Maßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.