Artikel 4 VO (EU) 2012/1151

Ziel

Es wird eine Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem

a)
faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden;
b)
ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird;
c)
die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.

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