Artikel 41 VO (EU) 2012/1151

Gattungsbezeichnungen

(1) Unbeschadet des Artikels 13 wirkt sich die vorliegende Verordnung nicht auf die Verwendung von Begriffen aus, die in der Union Gattungsbezeichnungen geworden sind, auch wenn die Gattungsbezeichnung Bestandteil eines nach einer Qualitätsregelung geschützten Namens ist.

(2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)
die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
b)
die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.

(3) Um die Rechte der interessierten Kreise umfassend zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Vorschriften zu erlassen, um den generischen Status von Begriffen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu bestimmen.

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