Artikel 43 VO (EU) 2012/1151
Bezug zum geistigen Eigentum
Die Qualitätsregelungen gemäß den Titeln III und IV gelten unbeschadet der Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere über Rechte an Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und Marken sowie der im Rahmen dieser Vorschriften gewährte Rechte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.