Artikel 46 VO (EU) 2012/1151

Inanspruchnahme der Regelungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Wirtschaftsbeteiligten, die den Vorschriften einer Qualitätsregelung gemäß den Titeln II und III nachkommen, einen Anspruch darauf haben, in ein gemäß Artikel 37 eingerichtetes Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

(2) Wirtschaftsbeteiligte, die ein im Rahmen der Regelungen einer garantiert traditionellen Spezialität, einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktetes Erzeugnis herstellen und lagern oder die ein solches Erzeugnis in Verkehr bringen, sind ebenfalls Gegenstand der Kontrolle gemäß Kapitel I dieses Titels.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte, die einer Qualitätsregelung gemäß den Titeln III und IV beitreten wollen, dies auch können und auf keine Hindernisse stoßen, die diskriminierend oder anderweit objektiv nicht begründet sind.

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