Artikel 49 VO (EU) 2012/1151

Antrag auf Eintragung von Namen

(1) Anträge auf Eintragung von Namen im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 48 können nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Erzeugnissen arbeiten, deren Namen eingetragen werden sollen. Im Falle „geschützter Ursprungsbezeichnungen” oder „geschützter geografischer Angaben” , die ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet bezeichnen, oder „garantiert traditioneller Spezialitäten” können mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen.

Eine einzelne natürliche oder juristische Person kann einer Vereinigung gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will;
b)
was die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben betrifft, so besitzt das abgegrenzte geografische Gebiet Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder weist das Erzeugnis andere Merkmale als die in den Nachbargebieten produzierten Erzeugnisse auf.

(2) Bezieht sich der Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel II auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder wird ein Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel III von einer Vereinigung in einem Mitgliedstaat vorbereitet, so wird der Antrag bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelungen erfüllt.

(3) Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der bei ihm gemäß der Regelung nach Titel II eingegangenen Einsprüche unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und der bei ihm gemäß der Regelung nach Titel III eingegangenen Einsprüche unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 21 Absatz 1.

(4) Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche natürlicher oder juristischer Personen, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 3 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.

In Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben stellt der Mitgliedstaat ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 2 bezieht.

(5) Bezieht sich der Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel II auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland oder wird ein Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel III von einer Vereinigung in einem Drittland vorbereitet, so wird der Antrag entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.

(6) Die Unterlagen gemäß diesem Artikel, die der Kommission zugeleitet werden, sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

(7) Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das nationale Einspruchsverfahren für gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, festgelegt und die Vorschriften für das Antragsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Antragsverfahren sowie die Form und die Vorlage der Anträge, einschließlich Anträgen, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem bei der Kommission gemäß Absatz 4 eingereichten Antrag eingeleitet wird, und wenn der Schutzantrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde.

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