Artikel 2 VO (EU) 2012/1156
(1) Die Berichte, Bescheinigungen und anderen Schriftstücke, auf die in den gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen Bezug genommen wird, können auf anderem Wege als über das CCN-Netz übersandt werden.
(2) Werden die Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU nicht auf elektronischem Weg mit Hilfe des CCN-Netzes übermittelt, werden sie — soweit bilateral nichts anderes vereinbart wurde — mit einem Schreiben übersandt, das von der für die Informationsübermittlung zuständigen Behörde unterzeichnet wurde.
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