Präambel VO (EU) 2012/1166

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.
(2)
Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2) geändert werden.
(3)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(4)
Am 4. Oktober 2011 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) in allen Produkten der Kategorie 14.2.8 ( „Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %” ) eingereicht und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(5)
Dimethyldicarbonat (E 242) wird für kaltsterilisierte Getränke verwendet. Es wirkt gegen Pilze und Bakterien und ist insbesondere zweckmäßig zur Begrenzung der Pasteurisierung. Somit können Getränke wirksam konserviert werden, ohne dass sich ihr Aroma und ihr Geschmack verändern. Außerdem ist eine begrenzte Pasteurisierung kostenwirksamer und umweltfreundlicher. Der Stoff ist derzeit zur Verwendung in mehreren Kategorien alkoholischer und alkoholfreier Getränke zugelassen.
(6)
Dimethyldicarbonat (E 242) wurde zuletzt 2001(3) vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel bewertet. Der Stoff gilt als toxikologisch unbedenklich, da er bei einer Verwendungsmenge von 250 mg/l instabil ist und in Stoffe zerfällt, deren Rückstände als harmlos gelten. Dies bedeutet, dass seine Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit birgt. Daher sollte die Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) zur Konservierung aller Produkte der Kategorie 14.2.8 ( „Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %” ) zugelassen werden.
(7)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von der Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Zulassung der Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) zur Konservierung aller Produkte der Kategorie 14.2.8 eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.
(8)
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union(4) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) zur Konservierung aller Produkte der Kategorie 14.2.8 vor diesem Datum zugelassen werden kann, sollte für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.
(9)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)

SCF/CS/ADD/CONS/43 endg., 12. Juli 2001.

(4)

ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.

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