ANHANG VO (EU) 2012/1170
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Die Ware besteht aus einer Girlande aus künstlichen Blumen unterschiedlicher Farben, die eine Nachahmung eines so genannten Leis darstellt. Jede Blüte besteht aus zwei einfarbigen Spinnstoffteilen, die in Form von Blütenblättern ausgeschnitten sind. Die einzelnen Blüten werden durch ein durchsichtiges Kunststoffröhrchen, mit dem der Blumenstängel nachgeahmt werden soll, voneinander getrennt. Ein dünner Faden verbindet die Kunststoffröhrchen und die Blüten miteinander und bildet als Nachahmung einer runden Blumengirlande einen Kreis mit einem Durchmesser von etwa 30 cm. (siehe Abbildung Nr. 662)(*) |
67029000 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6702 und 67029000. Die Ware ähnelt einer Blumengirlande und ist dazu bestimmt, als Nachahmung eines „Leis” um den Hals getragen zu werden. Die Einreihung der Ware wird aufgrund der Anmerkung 3 Buchstabe b zu Kapitel 67 nicht ausgeschlossen, weil die künstlichen Blumen nicht in einem Stück hergestellt sind, da jede Blüte aus zwei Stoffteilen besteht, die in Form von Blütenblättern ausgeschnitten sind, und weil das Zusammenfügen der Blüten und Stängel durch einen dünnen Faden ein ähnliches Verfahren darstellt wie das Binden, Kleben oder Ineinanderstecken der einzelnen Teile. Die Ware ahmt in ihrer Form ein Naturerzeugnis nach (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 6702 Nummern 1 und 3), unabhängig davon, ob die Details dem Naturerzeugnis mehr oder weniger ähneln. Eine Einreihung in Position 7117 als Fantasieschmuck ist ausgeschlossen, da die Ware keine Imitation von Schmuck, sondern die Imitation einer Blumengirlande ist, die um den Hals getragen wird, eines so genannten Leis. Daher fällt die Ware nicht unter den Wortlaut der Position 7117 (Fantasieschmuck). Eine Einreihung in Position 9505 als Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel ist auch ausgeschlossen, da die Ware nicht ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt wird. Sie enthält keine Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften und ist folglich auch nicht für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt (siehe auch KN-Erläuterungen zu Position 9505). Außerdem wird ein „Lei” zum Dekorieren von Personen und nicht von Räumen, Tischen usw. verwendet. Ein „Lei” ist auch nicht Teil eines Maskenkostüms für den Karneval/Fasching (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9505 Teil A Nummern 1 und 3). Eine Einreihung in Position 6307 als Andere konfektionierte Waren ist auch ausgeschlossen, da die Position 6702 (Waren aus künstlichen Blumen) eine genauere Beschreibung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bietet. Die Ware ist daher als „Ware aus künstlichen Blumen aus anderen Stoffen” in KN-Code 67029000 einzureihen. |
Fußnote(n):
- (*)
Die Abbildung dient nur der Information.
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