ANHANG VO (EU) 2012/1172
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Reinigungstücher aus Vliesstoff mit Abmessungen von etwa 15 cm × 20 cm, in einzelnen Kunststoffbeuteln für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Tücher sind mit Wasser (98,32 %), Propylenglykol (1 %), Parfüm (0,3 %), Tetranatrium EDTA (0,2 %), Aloe-Vera-Extrakt (0,1 %), Bronopol (0,05 %), Citronensäure (0,02 %) und einer Mischung aus Methylchlorisothiazolinon und Methylisothiazolinon (0,01 %) getränkt. Nach den vorgelegten Angaben wird die Ware als Erfrischungstuch verwendet. |
33079000 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, Anmerkung 4 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3307 und 33079000. Da die Ware weder Seife noch Reinigungsmittel enthält, ist eine Einreihung in die Position 3401 ausgeschlossen (siehe HS-Erläuterungen zu Position 3401 Ausnahme c). Da die Ware nicht zur Hautpflege, sondern eher als Erfrischungstuch verwendet wird und Parfüm enthält, ist eine Einreihung in die Position 3304 ausgeschlossen. Obwohl die Ware eine kleine Menge Aloe-Vera-Extrakt enthält, das der Hautpflege dient, verleiht dieses der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter. Die Ware erfüllt die Bedingungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 33 (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 3307 Abschnitt V Ziffer 5). Die Ware ist daher als anderes zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 3307 einzureihen. |
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