Artikel 1 VO (EU) 2012/1181
Abweichend von Anhang XVa Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten geografischen Gebieten die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2012 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2012 gewonnen worden sind, 3,5 % vol nicht überschreiten.
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