Präambel VO (EU) 2012/1183

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(2), wurde eine Unionsliste von Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und Zusatzstoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Vor kurzem hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) befürwortende wissenschaftliche Bewertungen für weitere Stoffe abgegeben, die jetzt in die geltende Liste aufgenommen werden sollten.
(2)
Für bestimmte andere Stoffe sollten die bereits auf EU-Ebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen auf Grundlage einer neuen befürwortenden wissenschaftlichen Bewertung durch die Behörde geändert werden.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 257 und der Bezeichnung Dipropylenglycol als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassen und mit der CAS-Nummer 0000110-98-5 aufgeführt. In der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(3) war dieser Stoff mit der CAS-Nummer 0025265-71-8 aufgeführt. Diese Bezugnahme wurde mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, welche die Richtlinie 2002/72/EG ersetzte, gestrichen, da sie als überflüssig erachtet wurde. Da sich jedoch die CAS-Nummer 0025265-71-8 nicht auf den reinen Stoff, sondern auf das gewerblich genutzte Isomerengemisch bezieht, sollte sie in die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wieder aufgenommen werden. In Tabelle 1 sollte weiterhin die CAS-Nummer 0000110-98-5 geführt werden.
(5)
Der Hinweis Nr. 4 zur Konformitätsprüfung in Tabelle 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr.10/2011 enthält eine unklare Bezugnahme auf Simulanz D; beabsichtigt ist jedoch eine Bezugnahme auf Simulanz D2. Daher sollte der Hinweis Nr. 4 zur Konformitätsprüfung auf Simulanz D2 Bezug nehmen.
(6)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte dementsprechend korrigiert werden.
(7)
Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer sollten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch ein Jahr lang in Verkehr gebracht werden dürfen. Sie sollten in Verkehr bleiben dürfen, bis die Bestände aufgebraucht sind.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)

ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.

(3)

ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.

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