Artikel 1 VO (EU) 2012/1190

EU-Ziel

1. Das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannte EU-Ziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnern ( „EU-Ziel” ) lautet wie folgt:

a)
Verringerung des jährlichen Höchstprozentsatzes der weiterhin positiv auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium getesteten Masttruthühnerherden auf 1 % oder weniger und
b)
Verringerung des jährlichen Höchstprozentsatzes der weiterhin positiv auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium getesteten Herden erwachsener Zuchttruthühner auf 1 % oder weniger.

Für Mitgliedstaaten mit weniger als 100 Herden erwachsener Zuchttruthühner oder Masttruthühner besteht das EU-Ziel jedoch darin, dass pro Jahr höchstens eine Herde erwachsener Zuchttruthühner oder Masttruthühner weiterhin positiv bleibt.

Was monophasische Salmonella Typhimurium betrifft, so sind auch Serotypen mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das EU-Ziel einzubeziehen.

2. Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das EU-Ziel (im Folgenden „Untersuchungsverfahren” ) ist im Anhang beschrieben.

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