ANHANG VO (EU) 2012/1190
Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des EU-Ziels nach Artikel 1 Absatz 2
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1.
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BEPROBUNGSRAHMEN
Der Beprobungsrahmen umfasst alle Herden von Mast- und Zuchttruthühnern im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.- 2.
- ÜBERWACHUNG BEI TRUTHÜHNERN
- 2.1.
- Häufigkeit der Beprobung
- a)
- Alle Mast- und Zuchttruthühnerherden werden wie folgt von den Lebensmittelunternehmern beprobt:
- i)
- Proben von Mast- und Zuchttruthühnerherden werden in den drei Wochen vor der Schlachtung gezogen. Die zuständige Behörde kann die Beprobung innerhalb der letzten sechs Wochen vor dem Schlachtungstermin genehmigen, wenn die Truthühner entweder länger als 100 Tage gehalten werden oder unter die ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008(1) fallen.
- ii)
- Bei Zuchttruthühnerherden werden die Proben wie folgt gezogen:
- —
bei Aufzuchtherden: bei Eintagsküken, bei Tieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase oder in die Legeeinheit,
- —
bei Herden erwachsener Tiere: während der Legezeit im Haltungsbetrieb bzw. in der Brüterei mindestens alle drei Wochen,
- —
bei Zuchttruthühnerherden, deren Tiere für den Handel innerhalb der EU bestimmte Bruteier legen: im Haltungsbetrieb.
- iii)
- Die zuständige Behörde kann beschließen, eine der Optionen gemäß Ziffer ii zweiter Gedankenstrich auf das gesamte Untersuchungsverfahren für alle Herden anzuwenden. Die Beprobung von Zuchtherden, deren Tiere für den Handel innerhalb der Union bestimmte Bruteier legen, muss allerdings im Haltungsbetrieb erfolgen.
- iv)
- Abweichend von Ziffer ii zweiter Gedankenstrich kann nach dem Ermessen der zuständigen Behörde die Beprobung im Haltungsbetrieb alle vier Wochen erfolgen, wenn das EU-Ziel in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht wurde. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung weiterhin bzw. wieder alle drei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder wann immer sie dies für angemessen hält.
- b)
- Die Beprobung durch die zuständige Behörde umfasst mindestens Folgendes:
- i)
- die Beprobung von Zuchttruthühnerherden:
- —
einmal jährlich sämtliche Herden mit mindestens 250 erwachsenen Zuchttruthühnern im Alter von 30 bis 45 Wochen sowie alle Betriebe mit Elite-, Urgroßeltern- und Großelternzuchttruthühnern; auf Veranlassung der zuständigen Behörde kann diese Beprobung auch in der Brüterei erfolgen; und
- —
sämtliche Herden in Betrieben, bei denen in Proben, die von Lebensmittelunternehmern oder im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der Brüterei entnommen wurden, Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium festgestellt wurde, um den Ursprung der Infektion zu ermitteln;
- ii)
- einmal jährlich die Beprobung von Masttruthühnerherden in mindestens einer Herde in 10 % der Betriebe mit mindestens 500 Masttruthühnern;
- iii)
- eine zusätzliche risikobasierte Beprobung kann immer dann erfolgen, wenn die zuständige Behörde es für erforderlich hält;
- iv)
- eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann die Beprobung durch den Lebensmittelunternehmer gemäß Buchstabe a ersetzen.
- 2.2.
- Beprobungsprotokoll
- 2.2.1.
- Allgemeine Anweisungen für die Beprobung
Die zuständige Behörde bzw. der Lebensmittelunternehmer sorgt dafür, dass die Proben von fachkundigem Personal gezogen werden. Herden von Zuchttruthühnern sind gemäß Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission(2) zu beproben. Bei der Beprobung von Masttruthühnerherden sind Proben von mindestens zwei Paar Stiefelüberziehern je Herde zu entnehmen. Die Überzieher werden über die Stiefel gezogen und die Proben durch Begehen des Geflügelstalls entnommen. Die Stiefelüberzieher können pro Herde zu einer Probe zusammengelegt werden. Vor Anbringen der Stiefelüberzieher ist deren Oberfläche wie folgt zu befeuchten:- a)
- mit einem Verdünnungsmittel mit maximaler Rückgewinnung (0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser) oder
- b)
- mit sterilem Wasser oder
- c)
- mit einem anderen vom nationalen Referenzlaboratorium gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zugelassenen Verdünnungsmittel oder
- d)
- durch Autoklavierung in einem Gefäß mit Verdünnungsmitteln.
- 2.2.2.
- Besondere Anweisungen für bestimmte Betriebe
- a)
- Bei Truthühnerherden in Freilandhaltung sind Proben nur im Stall zu entnehmen.
- b)
- Falls bei Herden mit weniger als 100 Tieren die Ställe aufgrund des begrenzten Raums nicht begehbar sind und deshalb für die Begehung keine Stiefelüberzieher verwendet werden können, können diese durch dieselbe Art von Stofftupfern ersetzt werden, wie sie für Staubproben verwendet werden und die mit der Hand über Oberflächen mit frischen Fäkalien gewischt werden; ist dies nicht möglich, so sind auch andere für diesen Zweck geeignete Probenahmeverfahren für Fäkalien zulässig.
- 2.2.3.
- Beprobung durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde hat sich durch weitere Untersuchungen und/oder Unterlagenprüfungen, die ihr angemessen erscheinen, zu vergewissern, dass die Ergebnisse nicht durch antimikrobielle Mittel oder andere das Bakterienwachstum hemmende Stoffe verfälscht werden. Werden keine Salmonellen der Arten Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium nachgewiesen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder eine das Bakterienwachstum hemmende Wirkung, ist die betreffende Truthühnerherde im Sinne des EU-Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 als infizierte Herde zu betrachten.- 2.2.4.
- Transport
Die Proben sind den in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannten Laboratorien unverzüglich als Eilgut oder per Kurierdienst zuzustellen. Beim Transport sind sie gegen Temperaturen über 25 °C und Sonneneinstrahlung zu schützen. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb von 24 Stunden, so sind die Proben gekühlt zu lagern.- 3.
- LABORANALYSEN
- 3.1.
- Vorbereitung der Proben
Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und 96 Stunden nach der Probenahme durchzuführen ist, gekühlt zu lagern. Das Paar bzw. die Paare Stiefel-/Sockenüberzieher ist/sind sorgfältig auszupacken, damit sich das daran anhaftende Fäkalienmaterial nicht ablöst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Überzieher müssen vollständig in das BPW eingetaucht werden; gegebenenfalls ist mehr BPW beizugeben. Die Staubprobe ist vorzugsweise getrennt zu analysieren. Bei Masttruthühnerherden kann die zuständige Behörde jedoch beschließen, dass sie mit der aus dem Paar Stiefel-/Sockenüberzieher gewonnenen Probe für die Analyse gemischt werden darf. Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; danach ist die Kultur anhand der unter Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen. Sonstige Proben (z. B. aus Zuchtherden oder Brütereien) werden gemäß Nummer 2.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 vorbereitet. Werden für die Vorbereitung der Fäkalienproben zur Feststellung von Salmonellen Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) vereinbart, so sind diese anstelle der unter dieser Nummer beschriebenen Verfahren zur Vorbereitung der Proben anzuwenden.- 3.2.
- Nachweismethode
Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1.- 3.3.
- Serotypisierung
Bei Zuchttruthühnerherden ist mindestens ein Isolat von jeder positiven Probe nach dem White-Kauffmann-Le-Minor-Schema zu typisieren. Bei Masttruthühnerherden ist mindestens ein Isolat von jeder positiven von der zuständigen Behörde gezogenen Probe nach dem White-Kauffmann-Le-Minor-Schema zu typisieren. Die Lebensmittelunternehmer müssen zumindest sicherstellen, dass keines der Isolate den Serotypen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, angehört.- 3.4.
- Andere Methoden
Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.- 3.5.
- Lagerung der Stämme
Die Laboratorien sorgen dafür, dass von der zuständigen Behörde je Herde und Jahr mindestens ein isolierter Stamm von Salmonella spp. gesammelt und zur späteren Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen gelagert werden kann; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für eine Dauer von mindestens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Analyse zu gewährleisten. Um Isolate für eine Untersuchung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/407/EG der Kommission(3) zu erhalten, kann die zuständige Behörde beschließen, dass Isolate aus Salmonella spp., die im Zuge der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls für eine spätere Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln gelagert werden.- 4.
- ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG
- 4.1.
- Berechnung der Prävalenz zur Überprüfung des EU-Ziels
Als positiv für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des EU-Ziels gilt eine Herde von Truthühnern, wenn das Vorkommen von Salmonella Enteritidis und/oder Salmonella Typhimurium (außer Impfstämmen, aber einschließlich monophasischer Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-) in dieser Herde nachgewiesen wurde. Positive Herden sind ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testvorgänge nur einmal je Besatz zu rechnen und nur im Jahr der ersten positiven Probe zu melden. Die Prävalenz wird getrennt für Herden von Masttruthühnern und Herden erwachsener Zuchttruthühner errechnet.- 4.2.
- Berichterstattung
4.2.1. Die Berichte müssen folgende Angaben umfassen:- a)
- Gesamtzahl der Herden von Masttruthühnern bzw. erwachsener Zuchttruthühner, die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;
- b)
- Gesamtzahl der Herden von Masttruthühnern bzw. erwachsener Zuchttruthühner mit positivem Befund auf einen Salmonella-Serotyp im betreffenden Mitgliedstaat;
- c)
- Zahl der Herden von Masttruthühnern bzw. erwachsener Zuchttruthühner mit mindestens einem positiven Befund auf Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-;
- d)
- Zahl der positiven Herden von Masttruthühnern bzw. erwachsener Zuchttruthühner, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Salmonella-Serotypen oder nicht näher bestimmten Salmonella (nicht typisierbaren oder nicht serotypisierten Isolaten).
4.2.2. Die Angaben gemäß Nummer 4.2.1 Buchstaben a bis d sind für die Beprobung im Rahmen des allgemeinen nationalen Programms zur Bekämpfung von Salmonellen getrennt vorzulegen für- a)
- die Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a und
- b)
- die Beprobung durch die zuständige Behörde gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b.
4.2.3. Die Untersuchungsergebnisse gelten als relevante Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4). Für jede untersuchte Truthühnerherde sind der zuständigen Behörde mindestens folgende Angaben vorzulegen:- a)
- einmalige Betriebsnummer;
- b)
- einmalige Herdennummer;
- c)
- Monat der Beprobung;
- d)
- Zahl der Truthühner pro Herde.
Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen sind in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) aufzunehmen. Der Lebensmittelunternehmer setzt die zuständige Behörde über den bestätigten Nachweis von Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, unverzüglich in Kenntnis. Der Lebensmittelunternehmer beauftragt das Untersuchungslabor, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.
- (2)
ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1.
- (3)
ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 26.
- (4)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
- (5)
ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.
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