ANHANG VO (EU) 2012/1191

Der Eintrag zu Natriumsalicylat in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Natriumsalicylat NICHT ZUTREFFEND Rinder, Schweine Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND

Nur zur oralen Anwendung.

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

KEIN EINTRAG
Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND Nur zur topischen Anwendung.
Salicylsäure Truthuhn 400 μg/kg Muskel Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Entzündungshemmende Mittel/ Nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel
2500 μg/kg Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen
200 μg/kg Leber
150 μg/kg Nieren

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