Artikel 1 VO (EU) 2012/1195
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” einzuordnen ist, wird unter den dort aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
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