Präambel VO (EU) 2012/1196
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnende Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 der Kommission(2) zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff bei Masthühnern, Legehennen, Enten und Masttruthühnern, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 528/2011 der Kommission(3) für entwöhnte Ferkel und Mastschweine und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2012 der Kommission(4) für Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten zugelassen.
- (2)
- Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt für die Verwendung bei Legehennen von 2500 U/kg auf 625 U/kg gesenkt wird. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) weitergeleitet.
- (3)
- Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2012(5) den Schluss, dass die betreffende Zubereitung unter den neu vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei der beantragten Mindestdosis von 625 U/kg wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (4)
- Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 9/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 10.
- (3)
ABl. L 143 vom 31.5.2011, S. 10.
- (4)
ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 68.
- (5)
EFSA Journal 2012; 10(6):2739.
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