Artikel 2 VO (EU) 2012/1206

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1332/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 1332/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme” wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen unbefristet zugelassen.

2.
Anhang I wird gestrichen.

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