Artikel 2 VO (EU) 2012/1206
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1332/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 1332/2004 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme” wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen unbefristet zugelassen.
- 2.
- Anhang I wird gestrichen.
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